(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

 

(2) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. 2Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

 

(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

 

1.

für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,

 

2.

für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: 55 Euro,

 

3.

für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsberechtigung: 130 Euro,

 

4.

für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: die Hälfte der für die Erteilung bestimmten Gebühren,

 

5.

für die Erteilung eines Visums und einer Duldung und die Ausstellung eines Paßersatzes und eines Ausweisersatzes: 30 Euro,

 

6.

für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,

 

7.

für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.

 

(4) 1Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. 2Für die Erteilung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 15 Euro erhoben werden. 3Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. 4Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. 5Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

 

(5) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, daß für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. 2Die Bearbeitungsgebühr darf höchstens die Hälfte der für die Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen. 3Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. 4Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.

 

(6) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen

 

1.

für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,

 

2.

für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 55 Euro.

2Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im übrigen zurückzuzahlen.

[1] § 81 geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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