(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und
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dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder |
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wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt. |
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
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gewerbsmäßig oder |
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als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, |
handelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn
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sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und |
(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
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