(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

 

1.

dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder

 

2.

wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt.

 

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

 

1.

gewerbsmäßig oder

 

2.

als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

handelt.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn

 

1.

sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und

 

2.

der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

 

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

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