(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie Duldungen und sonstige begünstigende Maßnahmen bleiben wirksam.

 

(2) 1Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf Antrag aufzuheben. 2Die Aufhebung ist gebührenfrei.

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