OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.6.2016, S 2241 A - 107 - St 213

 

A. Verfahrensfragen

 

I. Feststellungen nach § 180 AO

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Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO bzw. § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zur § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen.

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Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die inländischen Beteiligten zusteht. Gestattet das Doppelbesteuerungsabkommen die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, so sind nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die ausländischen Einkünfte zu diesem Zweck gesondert und einheitlich festzustellen.

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Ist nur ein inländischer Steuerpflichtiger an einer ausländischen Personengesellschaft oder Grundstücksgemeinschaft beteiligt, ist keine der vorgenannten Feststellungen durchzuführen. Die erforderlichen Ermittlungen sind in diesem Fall durch das Wohnsitzfinanzamt des Stpfl. vorzunehmen.

 

II. Örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für inländische Beteiligte

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Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Rundvfg. vom 14.2.2001, ofix: AO/18/1.

 

III. Anzeigepflichten nach § 138 AO

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Nach § 138 Abs. 2 AO sind inländische Steuerpflichtige verpflichtet, Auslandsbeteiligungen innerhalb der Frist des § 138 Abs. 3 AO dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Für diese Mitteilung steht dem Steuerpflichtigen ein Vordruck zur Verfügung, der beim zuständigen Finanzamt angefordert werden kann. Zusätzlich ist das Formular BZSt-2 zur Mitteilung der steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen (mit Anlagen ausl. Betriebe und ausl. Gesellschaft) auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung abgelegt (vgl. Internetseite BZSt: Rubrik „Auslandsbeziehungen”). Siehe hierzu auch Rdvfg. S 1364 – 001 – St 514 vom 4.12.2015 (ofix: DBA/OECD/15).

 

IV. Steuererklärungspflichten

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Nach § 181 Abs. 2 Nr. 1 AO ist für die Feststellungen nach § 180 Abs., 1 Nr. 2a AO jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den Einkünften zuzurechnen ist. Ist ein Feststellungsbeteiligter seiner Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung nachgekommen, sind die anderen Beteiligten insoweit von der Erklärungspflicht befreit. Die Gesellschaft als solche ist nicht verpflichtet, eine Erklärung abzugeben.

 

V. Vorgehensweise

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Sofern für Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen keine Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorliegen, ist der für die Gesellschaft zuständige VTB P zu unterrichten, damit dieser die Neuaufnahme und Erklärungsabgabe veranlassen kann. Hierbei ist insbesondere auf die Vorlage des Vertragswerks zu achten, damit alle inländischen Beteiligten vollständig erfasst werden können.

 

B. Abgrenzung Personengesellschaft / Kapitalgesellschaft

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Für die Frage, ob ausländische Gesellschaften für Zwecke der deutschen Besteuerung als Körperschaft oder als Personengesellschaft einzuordnen sind, gilt Folgendes:

 

I. Allgemein

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Für die Einordnung der ausländischen Gesellschaft sind die von der Rechtsprechung des RFH und des BFH entwickelten Grundsätze eines zweistufigen Rechtstypenvergleichs anzuwenden (vgl. RFH vom 12.2.1930, VI A 899/27, RStBl 1930, 444; BFH vom 17.7.1968, I 121/64, BStBl 1968 II S. 695 ; BFH vom 3.2.1988, I R 134/84, BStBl 1988 II S. 588 ; BFH vom 23.6.1992, IX R 182/87, BStBl 1992 II S. 972 ; BFH vom 16.12.1992, I R 32/92, BStBl 1993 II S. 399).

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Diese Grundsätze stellen darauf ab, ob ein nach ausländischem Recht errichtetes Gebilde einer inländischen Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG oder einer sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG gleicht (vgl. BMF-Schreiben vom 19.3.2004, IV B 4 – S 1301 USA – 22/04, BStBl 2004 I S. 411).

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Das zweistufige Prüfungsverfahren ist wie folgt durchzuführen:

  • Ermittlung der gesellschaftsrechtlichen Eigenschaften des einzuordnenden Rechtsgebildes nach dem jeweils geltenden ausländischen Gesellschaftsrecht
  • Rechtsvergleich mit konkreten bzw. abstrakten Rechtsformen des deutschen Rechts

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Die ausländische Gesellschaft ist hiernach als Körperschaft einzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft ergibt, dass diese rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Kapitalgesellschaft gleicht. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die im Ausland rechtsfähige Körperschaft dem „Typ” und der tatsächlichen Handhabung nach einer Kapitalgesellschaft entspricht (vgl. BFH vom 20.8.2008, I R 34/08, BStBl 2009 II S. 263).

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Ob eine ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behande...

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