OFD Düsseldorf, Verfügung v. 29.6.1998, S 1302 A - St 112

I. Nach § 49 Abs. 4 EStG, der gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für die KSt gilt, sind Einkünfte ausländischer Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 6 GewStG auch für die GewSt. Die Bekanntmachung über die Steuerbefreiung nach § 49 Abs. 4 EStG sind in der Fn. 3 der jährlich vom BMF herausgegebenen Übersicht über den Stand der DBA (BMF-Schreiben vom 5.1.1998, BStBl 1998 I S. 16) aufgeführt.

II. Deutsche Schiffahrtsunternehmen werden z.Z. in folgenden Staaten zu Steuern vom Einkommen und Ertrag herangezogen:

Bangladesch (Ab VZ 1990 unter Beachtung der Beschränkungen nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b des DBA vom 29.5.1990, BStBl 1992 I S. 34), Burma, Falklandinseln, Fidschiinseln, Gabun, Gambia, Guatemala, Guayana, Haiti, Honduras, Hongkong, Jemen, Kamerun, Kongo (Brazzaville), Libyen, Nicaragua, Nigeria (s. nachstehend III.), Panama, Paraguay, Philippinen (Senkung der Steuer nach DBA auf 1,5% der Bruttoeinnahmen nach DBA), Saudi-Arabien, Sri Lanka (Senkung der Steuer auf 50% nach DBA), Tansania.

Schiffahrtsunternehmen aus diesen Staaten, die in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind deshalb zur Besteuerung heranzuziehen.

III. Im Verhältnis zu Nigeria besteht die bisherige faktische Gegenseitigkeit bei der Steuerbefreiung der jeweils im anderen Staat ansässigen Schiffahrtsunternehmen seit dem 1.1.1996 nicht mehr, da deutsche Schiffahrtsunternehmen mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in Nigeria zu Steuern vom Einkommen herangezogen werden.

IV. Nach Art. 8 des OECD-Musterabkommens können Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (die z.Z. bestehenden allgemeinen deutschen DBA sind in der vorerwähnten jährlichen DBA-Übersicht des BMF unter 1. aufgeführt).

V. Die Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen sind in der vorerwähnten jährlichen DBA-Übersicht des BMF unter 3. aufgeführt.

 

Normenkette

DBA-Allgemein

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