BMF, Schreiben v. 24.5.2000, IV C - S 2336 - 13/00, BStBl I 2000, 613
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zum Auslagenersatz durch den Arbeitgeber und zu Werbungskosten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Telekommunikationsaufwendungen und zur privaten Mitbenutzung arbeitgebereigener Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer wie folgt Stellung:
1. Auslagenersatz durch den Arbeitgeber für betriebliche Telekommunikation des Arbeitnehmers
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Nutzung des Telefonanschlusses in der Wohnung, des eigenen Mobiltelefons einschließlich des Autotelefons und von Internet- und sonstigen Online-Verbindungen, sind diese Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Die betriebliche Veranlassung der Nutzung des Telefonanschlusses und die darauf entfallenden Verbindungsentgelte sind vom Arbeitnehmer durch einen Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft nachzuweisen. Die Gesamtkosten für Internet- und sonstige Online-Verbindungen sind auf Grundlage der Abrechnung der Telefongesellschaft bzw. des Netzbetreibers oder einer gesonderten Rechnung des Providers nach dem Zeitfaktor der Internetnutzung in einen betrieblichen und privaten Anteil aufzuteilen (siehe Nr. 4 b).
Die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse können entsprechend dem betrieblichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und ggf. Internet) steuerfrei ersetzt werden.
Es bestehen keine Bedenken, die Aufwendungen für betrieblich veranlasste Verbindungen über einen repräsentativen Zeitraum von 12 Monaten (Erhebungszeitraum) zu ermitteln und den sich danach ergebenden Betrag für die folgenden zwei Kalenderjahre zu Grunde zu legen, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit sowie aus einer allgemeinen Senkung der Verbindungsentgelte ergeben.
Spätestens nach Ablauf von zwei Kalenderjahren sind neue Ermittlungen durchzuführen. Im jeweiligen Erhebungszeitraum kann der bisherige pauschale Auslagenersatz zunächst für den laufenden Auslagenersatz beibehalten werden; nach Ablauf des Erhebungszeitraums ist der vorhergehende laufende Auslagenersatz entsprechend den ermittelten Werten zu korrigieren.
Beispiel 1:
Für die erstmalige Anwendung dieser Grundsätze gilt nach Nr. 6:
Erster Erhebungszeitraum vom 1.7.2000 bis 31.12.2000.
Pauschaler Ansatz möglich vom 1.1.2001 bis 31.12.2002.
Zweiter Erhebungszeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2003.
Beispiel 2:
Erster Erhebungszeitraum (z.B. bei Wechsel des Arbeitgebers) läuft vom 1.7.2003 bis 30.6.2004. In diesem Zeitraum sind für den laufenden Auslagenersatz die ermittelten oder zunächst geschätzte Werte anzusetzen. Die geschätzten Werte sind nach Ablauf des Kalenderjahrs und nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu korrigieren. Ein pauschaler Auslagenersatz ist gemäß den vorstehenden Grundsätzen vom 1.7.2004 bis 31.12.2006 möglich. Der zweite Erhebungszeitraum läuft dann vom 1.1.2007 bis 31.12.2007.
Die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss der Geräte können anteilig nach dem Aufteilungsschlüssel des maßgeblichen Erhebungszeitraums in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach der amtlichen AfA-Tabelle steuerfrei ersetzt werden;R 44 Satz 1 LStR („Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 800 DM nicht übersteigen.”) gilt sinngemäß. Die Kosten für die Computeranlage sind nicht einzubeziehen, weil der Aufteilungsschlüssel der Verbindungsentgelte keinen aussagekräftigen Maßstab für die Feststellung der beruflichen und privaten Nutzung der Anlage darstellt.
2. Beruflich veranlasste Aufwendungen des Arbeitnehmers für Telekommunikation als Werbungskosten
Aufwendungen für die beruflich veranlasste Nutzung des Telefonanschlusses in der Wohnung, des eigenen Mobiltelefons einschließlich des Autotelefons, Internet- und sonstiger Online-Verbindungen sind als Werbungskosten abziehbar. Die berufliche Veranlassung der Nutzung des Telefonanschlusses und die darauf entfallenden Verbindungsentgelte sind vom Steuerpflichtigen durch einen Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft nachzuweisen. Die Kosten für Internet- und sonstige Online-Verbindungen sind auf Grundlage der Abrechnung der Telefongesellschaft bzw. des Netzbetreibers oder einer gesonderten Rechnung des Providers nach dem Zeitfaktor der Internetnutzung in einen beruflichen und privaten Anteil aufzuteilen (siehe Nr. 4 b).
Die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss der Geräte können anteilig nach dem für den jeweiligen Veranlagungszeitraum ermittelten Au...