§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO bestimmt eine Meldepflicht für die Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Personengesellschaft. Hierbei gibt es nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut keine Mindestbeteiligungsquote, bei deren Überschreiten es zu einer Meldepflicht kommt. Damit ist jede Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft anzeigepflichtig.

Unter einer ausländischen Personengesellschaft wird dabei eine Gesellschaft verstanden, die nach deutschem Rechtsverständnis eine Personengesellschaft ist.[1] In Zweifelsfällen kann hierzu auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BMF in seinem Schreiben vom 19. März 2004 dargelegt hat.[2] Anhand der in diesem sogenannten LLC-Erlass genannten Kriterien kann ermittelt werden, ob nach deutschem Rechtsverständnis eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft vorliegt.

Da § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO allgemein gilt, ist nunmehr auch die wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Personengesellschaft an die Finanzverwaltung zu übermitteln.[3]

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 138 AO Rz. 38; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 6b; Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138 AO Rz. 19.
[2] Vgl. BMF, Schreiben v. 19.3.2004, IV B 4 – S – 1301 – USA – 22/04, BStBl 2004 I S. 411; Steuerliche Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability Company.
[3] Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 138 AO Rz. 38.

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