4.2.3.1 Einkommensteuer
Rz. 79
Die deutsche Spitzeneinheit in der Rechtsform des Einzelkaufmanns bzw. die Gesellschafter einer (nicht haftungsbeschränkten) Personenhandelsgesellschaft sind mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG); demnach unterliegen grundsätzlich auch die Gewinnausschüttungen (Dividenden) aus der Auslandskapitalgesellschaft der Steuerpflicht und zählen – auch wenn es sich originär um Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt – infolge der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) stets zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).
Rz. 80
Diese Einkünfte sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG zu 40 % steuerfrei; es gilt das sog. Teileinkünfteverfahren, dessen Anwendung weder an eine Mindestbeteiligung noch an eine Mindestbesitzdauer geknüpft ist. Gleichzeitig wird der Abzug der entsprechenden Betriebsausgaben auf 60 % beschränkt (§ 3c Abs. 2 EStG). Die Gewinnausschüttung zählt zu den ausländischen Einkünften (§ 34d Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Nr. 6 EStG), für die eine Anrechnung der auf die Dividende angefallenen ausländische Quellensteuer möglich ist; der Anrechnungsbetrag ist begrenzt auf die auf 60 % der ausländischen Einkünfte entfallende Durchschnittssteuer, die unter Einbeziehung der gesamten Einkünfte anfällt (§ 34c Abs. 1 EStG; im DBA-Fall: § 34c Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 EStG). Sofern die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten bezogen werden, sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen ("per-country-limitation", § 68a Satz 2 EStDV). Insbesondere wenn ein (nicht steuermindernder) Anrechnungsüberhang verbleibt, kann die Option des Abzugs der Quellensteuer (§ 34c Abs. 2 EStG; im DBA-Fall: § 34c Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 EStG) vorteilhaft sein; aufgrund der 40 %igen Steuerbefreiung sind allerdings auch nur 60 % der ausländischen Quellensteuer abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG).
Rz. 81
Die gerade aufgezeigten unilateralen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduktion der Doppelbesteuerung kommen praktisch unabhängig davon zum Tragen, ob die Auslandskapitalgesellschaft in einem Nicht-DBA-Staat oder in einem DBA-Staat ansässig ist, da die Bundesrepublik Deutschland regelmäßig ihr Besteuerungsrecht weiter einschränkt als die meisten Doppelbesteuerungsabkommen. Der Hauptunterschied zum Nicht-DBA-Fall ist, dass ohne DBA oder entsprechende DBA-Regelung ein höherer Quellensteuerbetrag erhoben wird und die Gefahr eines Anrechnungsüberhangs steigt.
4.2.3.2 Körperschaftsteuer
Rz. 82
Eine deutsche Spitzeneinheit in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft unterliegt mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG); sie erzielt ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), so dass auch die Gewinnausschüttungen der Auslandskapitalgesellschaft (Dividenden) entsprechend zu qualifizieren sind.
Rz. 83
Nach § 8b Abs. 1 KStG sind diese Gewinnausschüttungen steuerfrei, sofern sie den Gewinn im Ausland nicht gemindert haben (z. B. möglich bei hybriden Finanzierungen); § 8b Abs. 4 KStG begrenzt die Steuerfreiheit auf Beteiligungen von mindestens 10 % der Anteile an der Auslandskapitalgesellschaft (körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg). Allerdings werden 5 % der Dividendenbezüge als "nicht abzugsfähige Betriebsausgabe" fingiert (§ 8b Abs. 5 KStG), unabhängig davon, ob tatsächlich Betriebsausgaben angefallen sind; de facto wird die Steuerfreiheit damit auf 95 % Dividenden reduziert, tatsächlich angefallene Betriebsausgaben sind hingegen unbeschränkt abzugsfähig. Wurde im Ausland Quellensteuer erhoben, läuft deren Anrechnung auf eine Körperschaftsteuer ins Leere, da eine solche aufgrund der Steuerfreiheit nicht anfällt; die Quellensteuerbelastung ist definitiv.
Rz. 84
Hingegen unterliegen seit Beginn des Geschäftsjahrs gehaltene Anteile von weniger als 10 % (Streubesitzdividenden) gem. § 8b Abs. 4 KStG der Steuerpflicht. Liegt kein DBA vor, ist die im Ausland ggf. erhobene Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer begrenzt anrechenbar; der Anrechnungshöchstbetrag entspricht dem auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Anteil an der für die gesamten Einkünfte anfallenden Körperschaftsteuer (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG). Bei entsprechend hohem Anrechnungsüberhang kann der Antrag auf Abzug der Quellensteuer bei der Ermittlung der Einkünfte vorteilhaft sein (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG).
Rz. 85
Bei Bestehen eines DBA ist die unlitaterale Anrechnung nur möglich, wenn im DBA ebenfalls die Anrechnung vorgesehen ist oder die Freistellung n...