4.1.1 Grenzzone

Die Grenzgängerregelung mit Frankreich[1], nach der das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Wohnsitzstaat zusteht, findet auf Arbeitnehmer Anwendung, die im Grenzgebiet des einen Staats ihre Tätigkeit ausüben und im Grenzgebiet des anderen Staats ihre Wohnstätte haben, zu der sie regelmäßig arbeitstäglich zurückkehren. Für deutsche Grenzgänger, die in Frankreich beschäftigt sind, ist die Grenzzone durch Verwaltungsanweisung festgelegt[2]; diese nennt abschließend sämtliche deutschen und französischen Städte bzw. Gemeinden, die zum Grenzgebiet (= 20-km-Zone) der beiden Staaten zählen. Für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer, die als französische Grenzgänger im Inland beschäftigt sind, gilt als begünstigte Wohnzone das gesamte Gebiet der Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle. Zum deutschen Arbeitsgebiet i. S. d. Grenzgängerregelung zählen alle deutschen Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise max. 30 km von der französischen Grenze entfernt liegen. Eine Aufzählung der innerhalb der 30-km-Zone liegenden deutschen Städte findet sich im BStBl 1996 I S. 645 bzw. in Anlage 1 der KonsVerFRAV v. 20.12.2010, BGBl 2010 I S. 2138.

Die Finanzverwaltung hat die Städte und Gemeinden, die für deutsche Grenzgänger (20-km-Zone auf deutscher und französischer Seite) und für französische Grenzgänger (Wohngrenzgebiet der 3 Departements und 30-km-Tätigkeitszone in Deutschland) zum Grenzgebiet zählen, in einer einheitlichen Liste zusammengefasst.[3] Die Aufstellung vereint die bisherigen 3 Listen zum Grenzgebiet. Neue Städte und Gemeinden sind nicht hinzugekommen.

 
Wichtig

Grenzgängerfiskalausgleich mit Frankreich

Zum 1.1.2016 ist das Zusatzabkommen zum DBA/Frankreich in Kraft getreten. Nach Art. 13a DBA/Frankreich ist der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, dem Tätigkeitsstaat einen Fiskalausgleich zu leisten, in dem die Grenzgängertätigkeit ausgeübt worden ist. Der deutsche Ausgleichsanspruch berechnet sich mit 1,5 % des Arbeitslohns, den französische Grenzgänger laut Lohnsteuerbescheinigung aus ihrem inländischen Beschäftigungsverhältnis verdienen. Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs sind die deutschen Arbeitgeber verpflichtet, in der Lohnsteuerbescheinigung[4] in Zeile 2 die Großbuchstaben "FR" einzutragen, die um die Ziffern 1, 2 oder 3 zu ergänzen sind, je nachdem ob das Grenzgängerarbeitsverhältnis zuletzt in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder im Saarland ausgeübt worden ist. Beschäftigt z. B. ein in Baden-Württemberg ansässiger Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der unter die französische Grenzgängerregelung i. S. d. Art. 13 Abs. 5 DBA/Frankreich fällt, hat er in der auszustellenden Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 2 die Eintragung "FR1" vorzunehmen.[5]

4.1.2 45-Tage-Regelung

Das Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaats setzt voraus, dass der Arbeitnehmer täglich zwischen den beiden Staaten von Wohnsitz zu Arbeitsort hin- und herpendelt. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, falls er im Kalenderjahr höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder/und zeitweise außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist.[1] Der Inhalt des BMF-Schreibens v. 3.4.2006 zur Berechnung der 45-Tage-Grenze ist durch Rechtsverordnung in nationales Recht transformiert worden.[2]

Nachfolgend sind die Berechnungsgrundsätze der zu § 7 KonsVerFRAV[3] gesetzlich festgelegten Verständigungsvereinbarung dargestellt, die von den Finanzämtern im aktuellen Besteuerungsverfahren weiter angewendet werden.[4]

Welche Arbeitstage für die Grenzgängereigenschaft schädlich sind[5]

Als schädliche Karenztage kommen nur die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sowie alle weiteren Tage infrage, an denen der Grenzgänger seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Auf die 45-Tage-Grenze nicht anzurechnen sind z. B. Urlaubs- und Krankheitstage. Keine Nichtrückkehrtage sind auch Tage, an denen der Arbeitnehmer infolge höherer Gewalt an der Arbeitsausübung gehindert ist, z. B. bei Naturkatastrophen.[6] Ebenfalls außer Ansatz bleiben arbeitsfreie Wochenend- und Feiertage. Samstage und Sonntage zählen damit abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung als Arbeitstage, wenn an ihnen tatsächlich gearbeitet wird. Die Finanzverwaltung folgt damit dem FG Saarland, nach dessen Ansicht sowohl Samstage als auch Sonntage schädliche Arbeitstage i. S. d. 45-Tage-Regelung sein können, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen tatsächlich arbeiten muss....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge