BMF, Schreiben v. 23.10.2014, IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :007
Anlagebestimmungen, REIT-Anteile, Hinzurechnungsbesteuerung u.a.
Bezug: |
Schreiben des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) vom 14.5.2014 |
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.5.2014, das Auslegungsfragen zum Investmentsteuergesetz enthält. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihren Fragen nachfolgend Stellung. Dabei habe ich Antworten aus früheren Schreiben integriert (markiert durch Fettdruck), damit den Rechtsanwendern die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu einem Themenkomplex im Gesamtkontext vorliegt. Bei den früheren Schreiben handelt es sich um meine Antwortschreiben vom 4.6.2014, IV C 1 – S 1980-1/13/10007 :002, 2014/0500897 und vom 9.7.2013, IV C 1 – S 1980-1/12/10014, 2013/0654702.
1. Fehlende Rückgabemöglichkeit in der Abwicklungsphase oder während vorübergehender Schließung eines Investmentfonds (§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 InvStG)
Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG wird vorausgesetzt, dass den Anlegern mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung der Anteile eingeräumt wird. Die Finanzverwaltung wird das Fehlen dieser Voraussetzung nicht beanstanden, wenn die Aussetzung der Rücknahme- oder Kündigungsmöglichkeit auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 98 Absatz 2 KAGB beruht und die Aussetzung nicht mehr als 36 Monate andauert. Das Gleiche gilt während einer auf höchstens 60 Monate begrenzten Abwicklungsphase eines Investmentfonds. Sieht das Aufsichtsrecht längere Fristen vor, werden diese im Einzelfall und auf Nachweis auch für steuerliche Zwecke berücksichtigt. Fehlt es an einer aufsichtsrechtlichen Frist, bleibt es bei der Höchstgrenze von 60 Monaten.
Die Abwicklungsphase beginnt mit dem Abgang einer auf die Kündigung der Verwaltung des Investmentfonds durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder durch die Verwaltungsgesellschaft gerichteten Willenserklärung.
Wenn von einem Investmentfonds zunächst die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG eingehalten wurden und dann die Rückgabemöglichkeit für einen begrenzten Zeitraum ausgeschlossen wird, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn außergewöhnliche Umstände i.S. des § 98 Absatz 2 Satz 1 KAGB vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
2. Grundsatz der Risikomischung (§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG)
Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S. des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wird die Finanzverwaltung in der Regel davon ausgehen, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt ist.
Bei der Prüfung der Anlagebestimmungen wird es die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstanden, wenn in der Anfangsphase und in der Liquidationsphase eines AIF die Risikomischung nicht eingehalten wird. Das gleiche gilt, wenn in den nachfolgend beschriebenen Fällen während einer Übergangsphase der Grundsatz der Risikomischung nicht eingehalten, aber anschließend unverzüglich wieder hergestellt wird:
- Ein Anleger gibt mehr als 49 % der Anteile an einem Spezial-Investmentfonds zurück.
- Ein Investmentfonds wird auf einen anderen Investmentfonds verschmolzen und zur Vereinfachung der technischen Abwicklung der Verschmelzung werden die Vermögensgegenstände des übertragenden Investmentfonds vor dem Verschmelzungsstichtag veräußert, so dass der übernehmende Investmentfonds lediglich Bankguthaben aus der Übertragung erhält.
- Ein Investmentfonds ändert so grundlegend seine Anlagestrategie (z.B. ein Rentenfonds wird in einen Aktienfonds umgewandelt), dass es zu einer weitgehenden Veräußerung der bisherigen Vermögensgegenstände und zeitnah zu Neuanschaffungen entsprechend der neuen Strategie kommt.
Zudem wird die Finanzverwaltung es im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG als ausreichend betrachten, wenn bei Immobilienfonds innerhalb der vierjährigen Frist des § 244 KAGB und bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach der Auflage der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird.
Sollte die Risikomischung nicht innerhalb dieser Zeiträume erreicht sein, kann in Ausnahmefällen auch eine substantiiert dargelegte Absicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung als ausreichend erachtet werden, wenn die Investmentgesellschaft nachweist, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung gehindert war.
Die Finanzverwaltung wird davon ausgehen, dass ein „nicht nur unerheblicher Umfang” im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG jedenfalls dann vorliegt, wenn
- bei weniger als vier Vermögensgegenständen oder
- bei Nichterfüllung der quantitativen Risikomisch...