Leitsatz
1. Ein unaufgegliederter GrESt-Bescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist hinreichend bestimmt, wenn die GrESt für jedes Grundstück anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden Forderungsverlusts gem. § 114a ZVG nicht bindend, wenn der Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, § 18, § 74a Abs. 1, 2 und 5, § 74b, § 81, § 85a, § 90 Abs. 1, § 114a ZVG
Sachverhalt
Die Klägerin war Inhaberin einer Forderung sowie einer diese sichernden Gesamtgrundschuld an mehreren Eigentumswohnungen, die sich einzeln in der Zwangsversteigerung befanden und für die gem. § 74a ZVG jeweils ein Grundstückswert festgesetzt worden war. Nach erfolglosen Versteigerungsterminen für die Einzelobjekte erwirkte die Klägerin eine Verbindung der Verfahren, gab im nächsten Termin das Meistgebot ab und erhielt den Zuschlag. In der Terminsbestimmung waren die Grundstückswerte einzeln aufgeführt und sodann zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst.
In dem gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ergangenen einzigen Bescheid bemaß das FA die Steuer unaufgeschlüsselt nach dem Meistgebot und der Forderung der Klägerin, soweit sie nach § 114a ZVG als befriedigt galt. Die Klägerin hielt die Zusammenfassung in einem Bescheid für rechtswidrig und trug vor, der Wert der Wohnungen sei seit der Festsetzung der Grundstückswerte wegen Leerstands und Verwahrlosung erheblich gesunken. Dadurch sei auch ihre Forderung nicht mehr voll werthaltig gewesen.
Entscheidung
Nur mit dem zweiten Einwand hatte die Klägerin – wenn auch erst beim BFH – Erfolg. Die Zusammenfassung der einzelnen Erwerbsvorgänge in einem Bescheid führe nicht zu dessen Unbestimmtheit, da sich die betroffenen Grundstücke aus dem in Bezug genommenen Zuschlagsbeschluss ergaben und die Grundstückswerte, an denen die Tilgungsfunktion gem. § 114a ZVG ausgerichtet war, aus der Terminsbestimmung hervorgingen.
Bei der Bestimmung der Tilgungswirkung gem. § 114a ZVG seien grundsätzlich die nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswerte heranzuziehen. Dies gelte aber nur dann, wenn eine Abänderung der Werte hätte veranlagt werden können und ein entsprechender Antrag unterblieben ist. Dies wiederum setze voraus, dass ein solcher Antrag zulässig gewesen wäre. Die Klägerin hätte aber als erstrangige Grundschulgläubigerin den Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht mit Aussicht auf Zulassung stellen können.
Hinweis
1. Wird dem Meistbietenden der Zuschlag für mehrere Grundstücke aufgrund eines Gesamtausgebots erteilt, liegen gleichwohl so viele Erwerbsvorgänge vor, wie Grundstücke betroffen sind. Die GrESt kann in einem zusammengefassten Bescheid festgesetzt werden, wenn die Bestimmtheit i.S.d § 119 Abs. 1 AO gewahrt ist. Da sich die betroffenen Grundstücke aus dem Gesamtausgebot oder spätestens dem Zuschlag ergeben, können insoweit keine Probleme auftreten. Hinzukommen muss, dass dem Erwerber die Grundstückswerte der einzelnen Grundstücke bekannt sind. Diese können sich aus der Terminbestimmung ergeben (§ 39 ZVG).
2. Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten – dazu § 10 Abs. 1 ZVG – zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechten hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrag der 7/10-Grenze gedeckt sein würde, § 114a ZVG. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter, der nur bis zur unteren Grenze seines weit höheren Rechts bietet, wegen dieses Rechts von anderen nicht überboten wird und bei der Erlösverteilung ganz oder zum Teil ausfällt, seine Forderung dennoch behält, obwohl ihm das Grundstück weit unter Wert zugeschlagen wurde.
Ein Betrag in Höhe dieser Tilgungsfunktion des § 114a ZVG ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Gegenleistung, die ansonsten gem. Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift aus dem Meistgebot einschließlich der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte besteht, hinzuzurechnen.
3. Für die Berechnung der Tilgungsfunktion sind zivilrechtlich regelmäßig die im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Grundstückswerte bindend. Dem hat sich der BFH für die GrESt angeschlossen. Der angenommenen Bindung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verfahrensbeteiligte, dem der festgestellte Grundstückswert nicht zutreffend erscheint, dessen Abänderung beantragen kann. Im Zwangsversteigerungsverfahren gibt es ...