Kommentar

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus und wird er in der Weise abgefunden, daß ihm eine noch nicht realisierte Forderung aus einem Grundstücksverkauf – teilweise – abgetreten wird, entspricht die steuerliche Behandlung dieses Vorgangs den für das Ausscheiden gegen eine Sachwertabfindung geltenden Grundsätzen. Der Ausscheidende und die verbleibenden Gesellschafter werden also nicht anders behandelt als auch sonst im Fall einer Sachwertabfindung mit Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens . Der Ausscheidende realisiert hierbei entsprechend dem Wert der vorgesehenen Abfindung seinen Anteil an den stillen Reserven sämtlicher Wirtschaftsgüter der Gesellschaft einschließlich des zur Veräußerung bestimmten Grundstücks als Bestandteil seines Veräußerungsgewinns. Der anschließende Verkauf des Grundstücks führt zur Realisierung der verbleibenden stillen Reserven in diesem Sachwert; dieser Gewinn ist den verbleibenden Gesellschaftern zuzurechnen ( Veräußerungsgewinn , Wirtschaftsgut ) .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.11.1995, IV R 75/94

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