OFD München, Verfügung v. 24.7.1996, S 0622 - 51 St 312

 

1. Allgemeines

Die durch das Grenzpendlergesetz vom 24.6.1994 eingeführte Neuregelung des § 364 b AO sieht vor, daß das FA im Einspruchsverfahren dem Einspruchsführer seit dem 1.1.1996 in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen kann. § 364 b AO ist auch für alle Verfahren anwendbar, die am 1.1.1996 noch nicht abgeschlossen waren. Die Fristsetzung kann nur gegenüber einem Einspruchsführer, nicht jedoch gegenüber einem Hinzugezogenen § 360 AO) ergehen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 364 b AO dem Mißbrauch des Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken. Von der Möglichkeit des § 364 b AO ist deshalb insbesondere in Einspruchsverfahren, die einen Schätzungsbescheid wegen Nichtabgabe der Steuererklärung betreffen, Gebrauch zu machen, vgl. AEAO Tz. 1 zu § 364 b (BStBl 1987 I S. 664). Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Finanzämter auch in anderen als geeignet erscheinenden Fällen eine Ausschlußfrist setzen.

Bis zum Vorliegen von Erfahrungswerten sollte § 364 b AO jedoch nur zurückhaltend angewendet werden.

 

2. Zuständigkeit im FA

Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Fristsetzung nach § 364 b AO und der Entscheidung über den Einspruch sollte die Fristsetzung nach § 364 b AO vorerst grundsätzlich von der zur Fertigung der Einspruchsentscheidung befugten Stelle (in der Regel der Rechtsbehelfsstelle) durchgeführt werden.

Gemäß Verfügung OFD München vom 27.11.1995, O 1715 - 4/3 St 114 (Tz. 3.3) kann jedoch in Fällen der wiederholten Vollschätzung bereits die Amtsprüfstelle nach Rücksprache mit der Rechtsbehelfsstelle die Frist nach § 364 b AO setzen. Wird die Fristsetzung von der Amtsprüfstelle durchgeführt, ist auch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist (vgl. DA-ApSt-G Tz. 5.3) mit der Abgabe des Einspruchs an die Rechtsbehelfsstelle bis zum Ablauf der Präklusionsfrist zu warten, da der Einspruch gegen den Schätzungsbescheid nach Eingang der Steuererklärung ggf. durch Abhilfebescheid der Amtsprüfstelle erledigt werden kann.

 

3. Zeichnungsrecht und Aufzeichnungspflichten

Fristsetzungen nach § 364 b AO sind vom Sachgebietsleiter zu unterzeichnen. Über die Fristsetzungen nach § 364 b sind außerdem Aufzeichnungen zu führen.

 

4. Bestimmtheit der Fristsetzung

Nach § 364 b AO kann das FA dem Einspruchsführer eine Frist setzen

Soweit eine Fristsetzung nach § 364 b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO vorgenommen wird, ist diese nur wirksam, wenn die vom FA für klärungsbedürftig angesehenen Punkte bzw. die vorzulegenden Beweismittel oder Urkunden so genau bezeichnet werden, daß es dem Einspruchsführer ohne weiteres möglich ist, der Aufforderung nachzukommen. Der Einspruchsführer muß aus der Formulierung erkennen können, mit welchen Beweismitteln etc. er nach Ablauf der Frist nicht mehr gehört werden kann. Es muß also konkret angegeben sein, welches Verhalten binnen welcher Frist der Einspruchsführer zu erbringen hat. Diesem Erfordernis wird z.B. nicht genügt, wenn der Einspruchsführer allgemein zu einer Stellungnahme oder pauschal zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wird. Ist die Aufforderung inhaltlich unbestimmt, ist sie unwirksam, vgl. BFH-Urteil vom 25.4.1995, IX R 6/94, BStBl 1995 II S. 545. Die Fristsetzung nach § 364 b ist außerdem unwirksam, wenn der Einspruchsführer über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis nicht belehrt wurde.

Die Entscheidung, ob dem Steuerpflichtigen eine Frist zur Vorlage von Erklärungen und Beweismitteln gesetzt werden soll, liegt im Ermessen des Finanzamts. Es wird bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben, ob der Einspruchsführer das Einspruchsverfahren erkennbar verzögern will. Bei Einspruchsverfahren zu Schätzungsbescheiden ist die Fristsetzung daher regelmäßig ermessensgerecht. Werden Einwendungen gegen die Fristsetzung erhoben, ist – soweit nicht abgeholfen wird – die Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen den Steuerbescheid darzustellen, vgl. auch Tz. 9.2.

 

5. Dauer der Frist

Der Gesetzgeber hat in § 364 b AO bewußt davon abgesehen, eine Mindestfrist zu benennen. Dadurch soll es den Finanzämtern ermöglicht werden, eine auf den Einzelfall bezogene angemessene Frist zu setzen. Für die Abgabe von Steuererklärungen sollten zwischen sechs und acht Wochen vorgesehen werden, für Erklärungen über einzelne Punkte mindestens vier Wochen. Im übrigen wird es in der Regel zweckmäßig sein, vor einer Fristsetzung nach § 364 b AO den Einspruchsführer mit „einfacher” Fristsetzung zur Abgabe von Tatsachen und Beweismitteln aufzufordern. Beantragt der Einspruchsführer vor Ablauf der nach § 364 b AO geset...

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