Bei Bäckereien mit Café, Metzgereien mit Gaststätte, Brauereigaststätten oder Gasthöfen müssen die Umsätze der "angrenzenden" Betriebe (Bäckerei, Metzgerei, Hotel) stets gesondert betrachtet, d. h. geprüft werden. Wareneinsatz und Umsätze sind entsprechend zuzuordnen.

Im Regelfall wird ein einheitlicher Gewerbebetrieb unterstellt, da die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung als ein Gewerbebetrieb anzusehen sind. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR wird in diesen Fällen nur einmal gewährt.

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