Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Neben den genannten Prüfungsansätzen, die branchenunabhängig sind, wird die Betriebsprüfung immer darauf achten, ob branchenspezifische Besonderheiten vorliegen und diese in ihre Prüfung mit einbeziehen.
Dazu werden entweder bestimmte der o. g. Prüffelder intensiv geprüft oder der Branche angepasst.
Beispielhaft wird anhand der Branchen
- Bauunternehmen,
- Gastronomie,
- Landwirtschaft,
- Heilberufe und
- Kfz-Handel
das Vorgehen der Betriebsprüfung dargestellt. Selbstverständlich gelten die Ausführungen auch bei ähnlich strukturierten Betrieben.
2.1 Bauunternehmen
Die Gruppe der Bauunternehmen umfasst grundsätzlich den Hoch- und Tiefbau. Als Nebengewerbe können Gerüstbau sowie das Maler- und Lackiererhandwerk genannt werden; verwandte Berufe sind Architekten und Bauingenieure.
Folgende branchenspezifische Besonderheiten können bei einer Betriebsprüfung in dieser Branche geprüft werden:
Bilanzierung
Um einen besseren Überblick über den Stand der geschäftlichen Vorgänge zu erlangen, wird in der Baubranche oftmals ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt. Dies ist bei bilanzierenden Unternehmen grundsätzlich möglich. Prüfungstechnisch führt ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu Mehraufwand, wenn das bilanzielle Jahresergebnis des Wirtschaftsjahrs mit der Umsatzsteuer abgeglichen werden soll, da die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr zu ermitteln ist.
Einen besonderen Stellenwert nimmt bei Bauunternehmen die Erfassung und Bewertung der teilfertigen Arbeiten ein. Prüfungspunkte sind hier:
- Grad der Fertigstellung
- drohende Verluste
- Rückstellungen für Garantie und Gewährleistung und ggf. deren Abzinsung.
Prüfungsschwerpunkt kann auch die Behandlung von Vorratsgrundstücken als Privat- oder Betriebsvermögen bzw. als Umlauf- oder Anlagevermögen mit den entsprechenden unterschiedlichen Vorsteuerregelungen sein.
Bei Gerüst- und Schalungsteilen wird oft ein Festwert gebildet; hier muss eine Abgrenzung zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) erfolgen.
Einkommensteuer / Gewerbesteuer
Einkommensteuerlich fallen Bauleistungen unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und lösen Gewerbesteuer aus. Architekten und Bauingenieure sind Freiberufler und erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, welche gewerbesteuerfrei sind. Fraglich ist hier, ob die "Architekten-Umsätze" von den Bauleistungen getrennt werden können oder durch die gewerbliche Tätigkeit der Bauleistungen "infiziert" sind.
Weiteres Thema im Bereich Einkommensteuer / Gewerbesteuer ist die Bauabzugssteuer bei eingekauften Bauleistungen und in diesem Zusammenhang das Vorliegen von Freistellungsbescheinigungen bei Unterlassen des Steuerabzugs.
Umsatzsteuer
Abweichend von den "Regelumsätzen" wird bei Grundstücksumsätzen und Bauleistungen zwischen Unternehmern unter bestimmten Umständen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert.
Leistungen an private bzw. öffentlich-rechtliche Auftraggeber oder an Unternehmer führen teilweise zu unterschiedlichen Orten der Leistung.
Auch die Umsatzsteuerfreiheit bei Umsätzen mit Grundstücken kann eine Rolle im Rahmen der Betriebsprüfung spielen.
Weiterer Prüfungsansatz kann sein, welcher Umsatz getätigt wird (Lieferung, Werkleistung, sonstige Leistung). Ebenso kann die Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen und die Frage der Vorsteuerkorrektur im Zusammenhang mit derartigen Leistungen bei Betriebsprüfungen relevant sein.
Subunternehmen
Geprüft werden kann wie die Abrechnung mit Subunternehmern erfolgt und welche Auflagen zu beachten sind. Ebenso spielen umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug eine Rolle. Hier geht es um die Frage des Leistungsorts und damit der Steuerbarkeit.
Weiterhin können die Rechnungen der Subunternehmer im Hinblick auf den Betriebsausgaben- und den Vorsteuerabzug untersucht werden. In Schadensfällen wird geprüft, wie es mit einem Rückgriff auf den Subunternehmer aussieht.
Arbeitnehmer / Arbeitnehmerüberlassung
Im Bereich Arbeitnehmer/Arbeitnehmerüberlassung sind Themen die Abrechnung und Bilanzierung von Wintergeld, Winterausfallgeld und Ansprüchen aus bzw. von Zusatzversorgungskassen sowie Vorruhestandsregelungen. Es müssen zusätzlich die Anforderungen des Mindestlohngesetzes beachtet werden. In diesem Zusammenhang spielen auch Rückstellungen für Haftungsfragen im Subunternehmerbereich eine Rolle.
Verprobungsmethode
Als Verprobungsmethode wird die Abstimmung der Lieferorte bei Warenbezug mit den Baustellen aus den Ausgangsrechnungen genutzt. Die Ermittlung des Fertigstellungsgrades und der Höhe der teilfertigen Arbeiten wird anhand der Kostenstellenrechnung geprüft.