§ 21 Ausfuhrgenehmigung

 

(1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen.

 

(2) 1Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.

 

(3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.

 

(4) 1Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, eine Erklärung beigefügt wird, in der sich der Empfänger der Güter dazu verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten. 2Soll durch die Neubeschaffung ein Mehrbedarf gedeckt werden, muss der Empfänger ersatzweise die Gründe für den Mehrbedarf darlegen und sich dazu verpflichten, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten.

 

(5) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung beigefügt wird.

 

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.

§ 22 Informations- und Buchführungspflichten

 

(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung festgelegt sind.

 

(2) 1Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen. 2Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:

 

1.

die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposition in der Ausfuhrliste,

 

2.

die Menge und der Wert des Gutes,

 

3.

das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren,

 

4.

den Namen und die Anschrift des Ausführers und des Empfängers,

 

5.

soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender des Gutes und

 

6.

die Angabe, dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.

 

(3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

§ 23 Ausfuhrabfertigung

 

(1) 1Erfolgt die Ausfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. 2Der Ausführer hat jedoch sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden ist. 3Im Fall des § 12 Absatz 3 Satz 5[1] [Bis 08.09.2021: § 12 Absatz 3 Satz 4] ist die Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhrabfertigung vorzulegen.

 

(2) Zur Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Ausfuhrgenehmigung Folgendes anzugeben:

 

1.

die Genehmigungscodierung,

 

2.

die Listenposition in der Ausfuhrliste oder die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts[2] [Bis 08.09.2021: in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009],

 

3.

die Referenznummer,

 

4.

das Ausstellungsdatum und

 

5.

das Gültigkeitsende.

 

(3) Bei Ausfuhren auf Grund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht erforderlich.

 

(4) Wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erhalten hat, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, hat der Anmelder zur Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Bescheinigung Folgendes anzugeben:

 

1.

die Codierung der Bescheinigung,

 

2.

die Referenznummer,

 

3.

das Ausstellungsdatum und

 

4.

das Gültigkeitsende.

 

(5) 1Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. 2Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabferti...

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