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Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen in der EU sollen im Quellenstaat nicht besteuert werden. Dies ergibt sich aus der Mutter/Tochter-Richtlinie,[1] und der Zins-und-Lizenz-Richtlinie[2] die durch § 43b und § 50g EStG in nationales Recht umgesetzt wurden. Die Dividenden, Zinsen und Lizenzeinnahmen des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers, der gleichzeitig Gesellschafter der leistenden Gesellschaft ist, sind folglich steuerfrei.

Die technische Umsetzung dieser Steuerbefreiung erfolgt auf unterschiedlichen Wegen. Es ist danach zu unterscheiden, ob die Dividenden, Zinsen und Lizenzentgelte

  • trotz der Steuerbefreiung dem Steuerabzug unterliegen,
  • eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Einkünfte im Rahmen einer Veranlagung erfasst werden.

Grundsätzlich kommt es trotz der Steuerbefreiung zum Steuerabzug, § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Steuerbefreiung wird durch einen Erstattungsanspruch umgesetzt, § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG. Der Steuerabzug erfolgt pauschal ohne eine Gewinnermittlung. Für die Ermittlung des Steuerabzugs ist also keine außerbilanzielle Kürzung vorzunehmen. Soweit die Einkünfte dem Steuerabzug unterlagen, sind die verbleibenden Nettoeinkünfte und der Erstattungsanspruch außerbilanziell zu kürzen, um die Freistellung zu verwirklichen.

Vom Steuerabzug kann abgesehen werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG vorliegt. Die Einkünfte, für die eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, sind zu kürzen und bei der Gewinnermittlung nicht zu erfassen.

Werden die Zinsen und Lizenzzahlungen in einer Veranlagung erfasst, sind diese zu kürzen, § 50g Abs. 1 Satz 2 EStG.

[1] Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-und-Tochter-Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, 20.8.1990 S. 6).
[2] Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157, 26.6.2003 S. 49).

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