Rz. 131

Für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn 1–4, 6b und 7 EStG besteht eine gesonderte Aufzeichnungspflicht, § 4 Abs. 7 EStG. Wird der gesonderten Aufzeichnung nicht nachgekommen, führt die Verletzung der Aufzeichnungspflicht zu einem selbstständigen Abzugsverbot und einer entsprechenden außerbilanziellen Hinzurechnung.

Die Finanzverwaltung lässt es zu, ein Konto für die gesonderte Aufzeichnung zu führen, wenn sich aus der Buchung die Art des Aufwands ergibt.[1] Es ist nicht ausreichend, wenn die Belege nur gesondert ab­geheftet werden.[2] Die Verbuchung muss grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen, ausnahmsweise innerhalb eines Monats, erfolgen.[3]

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