2.1 Erwachsen von Aufwendungen
Das Gesetz verlangt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen erwachsen sind. Dazu gehören Zahlungen in Geld, aber auch die Hingabe von Sachwerten, mit Ausnahme vermutlich gebrauchter Kleidung. Auch Ausgaben infolge einer Erpressung sind im Regelfall zu berücksichtigen, nicht aber Vermögensverluste infolge eines Betrugs oder einer Veruntreuung.
Entgangene Einnahmen sind keine Aufwendungen. Im Regelfall wirken sie sich als Minderung von Einkünften aus, z. B. bei einem Verdienstausfall infolge einer Erkrankung oder einem Unfall.
Vermögensverluste stellen ebenfalls keine Aufwendungen dar, auch wenn sie den Steuerpflichtigen in der Form höherer Gewalt treffen, z. B.als Brand- oder Wasserschaden. Abziehbar sind jedoch Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden oder zur Wiederbeschaffung entsprechender Gegenstände, allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen. Insbesondere wird verlangt, dass es sich um einen existentiell notwendigen Gegenstand handelt. Außerdem entfällt der Abzug, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Die genaue Abgrenzung bleibt weitgehend unbestimmt.
Sind bei einem Vermögensverlust die Voraussetzungen für einen Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht erfüllt, kann eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen. Dabei hat das Finanzamt, anders als bei der Abgrenzung der außergewöhnlichen Belastungen, eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Bei einem Schaden an einem Vermögensgegenstand (Reparatur oder Wiederbeschaffung) ist ein Vorteilsausgleich vorzunehmen, wenn Wertverbesserungen eintreten (Abschlag "neu für alt").
2.2 Voraussetzung: Außergewöhnlich
Als begünstigt bezeichnet das Gesetz größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Die EStR sprechen von einer Belastung auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde nach zwangsläufiger Aufwendungen.
Die üblichen Lebenshaltungskosten, die mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind, können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für die genaue Abgrenzung bei einzelnen Arten von Aufwendungen hat erst die Rechtsprechung des BFH präzise Maßstäbe entwickelt. Die wichtigsten Entscheidungen sind in H 33.1-33.4 EStH aufgelistet. Für Krankheitskosten hat der Gesetzgeber selbst die als angemessen angesehenen Maßstäbe festgelegt.
2.3 Nur zwangsläufige Aufwendungen
Zwangsläufigkeit nimmt das Gesetz an, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Ist der Sachverhalt im Ausland angesiedelt, wird darüber gestritten, ob bzw. in welchem Umfang oder bei welchen Fallgruppen die Zwangsläufigkeit allein nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist.
Umstritten ist ebenfalls, in welchen Fällen die Zwangsläufigkeit zu verneinen ist, weil der Steuerpflichtige eine Ursache (meist eine von mehreren) für die späteren Aufwendungen selbst gesetzt hat (Frage der Kausalität). Dabei legt die Rechtsprechung für verschiedene Arten von Aufwendungen unterschiedliche Maßstäbe an:
- Bei Krankheitskosten wird grundsätzlich nicht geprüft, ob der Steuerpflichtige seine Beschwerden durch fehlerhaftes Verhalten selbst verursacht hat.
- Bei anderen Aufwendungen wird die Zwangsläufigkeit bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten des Steuerpflichtigen verneint. Deshalb können z. B. Geldstrafen und Geldbußen für strafbares Verhalten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Leichte Fahrlässigkeit, die auch gewissenhaften Menschen unterläuft, schließt dagegen den Abzug nicht aus.
Verzichtet der Steuerpflichtige auf bestehende Ersatzansprüche z. B. gegen die Krankenkasse oder auf eine Beihilfe, schließt das die Zwangsläufigkeit grundsätzlich aus, es sei denn, die Geltendmachung ist unzumutbar. Unbefriedigend erscheint diese Rechtslage, wenn der Steuerpflichtige auf seine Ansprüche gegen die Krankenkasse wegen des Schadensfreiheitsrabatts verzichtet und deshalb die als Sonderausgaben angesetzten Beiträge gekürzt werden.
Der Abschluss einer Versicherung wird im Regelfall nur bei Schäden an eigenen Vermögensgegenständen verlangt.
Rechtliche Gründe für zwangsläufige Aufwendungen können aus Gesetz, Verwaltungsakten oder Verträgen erwachsen. Hat der Steuerpflichtige die vertragliche Verpflichtung selbst begründet, ist die Zwangsläufigkeit dieses Verhaltens zu prüfen. Tatsächl...