Kosten für die eigene Berufsausbildung im Allgemeinen: nein.[1] Denn die Ausbildung liegt in der freien Entschließung und entsprechende Kosten entstehen der Mehrheit der Steuerpflichtigen.[2] Auch Umschulungskosten werden nicht anerkannt, da die Erstausbildung im Allgemeinen nicht wertlos ist und die Umschulung bessere Berufschancen eröffnet.[3] Das wird ausnahmsweise anders sein, wenn die bisherige Ausbildung keine Lebensgrundlage bietet und die Umschulung aus nicht vertretbaren Umständen unausweichlich ist. Studienkosten für ein Auslandsstudium wegen inländischer Zulassungsbeschränkungen wurden nicht anerkannt[4], ebenso nicht Kosten, die Eltern aufwenden, um dem Kind in einem Numerus-clausus-Fach einen Studienplatz zu erstreiten[5]; s. "Prozesskosten".

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