Im Allgemeinen sind die Kosten für den Erwerb des Führerscheins keine außergewöhnlichen Belastungen.
Aufwendungen der Eltern für den Erwerb der Fahrerlaubnis einer schwer geh- und stehbehinderten Tochter können jedoch neben dem Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art berücksichtigungsfähig sein.[1]
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