Die Aufwendungen für ein Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Rechtsstreits sind, da sie nicht zwangsläufig, sondern freiwillig entstehen, nicht abziehbar. Das gilt auch für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens im Zuge einer Scheidung. Darüber hinaus anfallende Prozesskosten sind nur abziehbar, soweit sie die (materielle) Existenzgrundlage oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse betreffen und bei hinreichender Erfolgsaussicht.[1] Entgegen der früheren Rechtsprechung lehnt der BFH nach der Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG den Abzug der Prozesskosten wegen einer Ehescheidung ab[2], s. "Ehescheidung" und "Prozesskosten".

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