Aufwendungen hierfür sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zwangsläufig erwachsen. Denn werden die Grenzwerte überschritten, stehen dem Bürger Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Werden die Grenzwerte nicht überschritten, ist die Lärmbelästigung nicht außergewöhnlich.[1] Häufig ist es jedoch nicht zumutbar, darauf zu warten, dass die öffentliche Hand z. B. durch den Bau einer Lärmschutzwand tätig wird. Ist der Betroffene daher darauf angewiesen, selbst aktiv zu werden und baut z. B. gedämmte Fenster ein, müssen diese Aufwendungen anerkannt werden.

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