Bringen Eltern ein gesundes Kind wegen der Verkehrsgefahr mit dem Kraftfahrzeug zur Schule, werden die hierdurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.[1] Etwas anderes gilt z. B., wenn eine Behinderung des Kindes dessen Transport in die Schule zwingend erforderlich macht.

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