Sie werden im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen, da sie typische Lebenshaltungskosten darstellen, mit denen jedermann rechnen muss, und die daher üblicherweise mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind.[1] Dies gilt auch für Umzugskosten anlässlich einer Ehescheidung.[2] Umzugskosten sind insbesondere nicht deshalb als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt, die alte Wohnung wegen Geburt eines Kindes zu klein wird oder der Umzug deshalb notwendig wird, weil ein Stadtteil saniert oder eine U-Bahn gebaut wird. Anders kann es sein, wenn der Umzug z. B. aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist.[3]

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