Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Für den Begriff der "Behinderung" i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV ist auf § 2 Abs. 1 SGB IX abzustellen. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
2. Ob im Einzelfall eine Behinderung i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Normenkette
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Satz 1 Buchst. c, Satz 2, § 84 Abs. 3f EStDV, § 2, § 23, §§ 31 bis 33, § 275 SGB V, § 35a Abs. 1a Satz 2, §§ 91 ff. SGB VIII, § 2 Abs. 1 SGB IX
Sachverhalt
Ks 1994 geborene Tochter A litt u.a. an einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0, Liste der Internationalen Klassifikation der Krankheiten – ICD-10 –) sowie an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8 ICD-10). K befand sich in jugendpsychiatrischer Behandlung und nach massiven Schwierigkeiten (aggressives Verhalten im häuslichen Bereich) 2007 in stationärer kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Seit 2009 war A in einer betreuten Mädchenwohngruppe untergebracht. Der Landkreis gewährte vollstationäre Jugendhilfe durch Übernahme der Jugendhilfekosten (SGB VIII) und zog K zu einem Kostenbeitrag (§§ 91 ff. SGB VIII) für 2009 und 2010 heran; den beantragte K nach Abzug einer Haushaltsersparnis als agB nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Das FA lehnte ab, weil vor Beginn der Heilmaßnahme kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorgelegt worden sei. Das Niedersächsische FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.11.2013, 7 K 69/12, Haufe-Index 7202857) wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH hob mit den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Hinweis
Hatte A eine "andere Behinderung" oder war sie "nur" lang andauernd krank – das war hier die entscheidende Frage. Denn Krankheitskosten werden grundsätzlich ohne Prüfung der Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigt (dazu: BFH, Urteil vom 15.1.2015, VI R 85/13, BFH/NV 2015, 1032, BFH/PR 2015, 265); die Verordnung genügt (Arzt oder Heilpraktiker, § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Anders die Katalogfälle des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV (dazu BFH, Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12, BFH/NV 2014, 771, BFH/PR 2014, 223): Hier ist die Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) nachzuweisen. Das gilt auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen.
1."Behinderung" i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV entspricht § 2 Abs. 1 SGB IX: Menschen sind behindert, wenn – so die drei Voraussetzungen – ihre (1.) körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit (2.) länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und (3.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Grundlage ist die ICD‐10 (vgl. § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII). Eine seelische Störung allein ist aber noch keine seelische Behinderung. Ausmaß und Grad der seelischen Störung müssen so intensiv sein, dass die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist.
2. Nicht alle diese Voraussetzungen hatte das FG hier festgestellt; fraglich blieb insbesondere, ob As seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Grundlage ist insoweit die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Fragen der Eingliederungshilfe. Danach muss zur Störung der Aufmerksamkeit (F90.0 ICD‐10) als Sekundärfolge von ADHS eine weitergehende seelische Störung kommen. Entsprechendes galt für die auch diagnostizierte weitere Störung (F92.8 ICD‐10). Deshalb war im Streitfall die Sache nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang sind die entsprechenden Feststellungen nachzuholen. Grundlagen sind dann die Befundberichte, mögliche Sachverständigengutachten und die Vernehmung der Personen, die A untersucht und behandelt haben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 31/14