Es handelt sich bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen ("Novemberhilfe" bzw. "Dezemberhilfe") um Förderungen in Form von Zuschüssen. Damit den betroffenen Unternehmen und Soloselbstständigen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert.
Mit der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Gesamt-Obergrenze von 1 Mio. EUR, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU ist maßgeblich).
Für Fälle, in denen der durch die geänderte Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen ("Novemberhilfe plus"):
- Beihilfen bis 4 Mio. EUR: gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Mio. EUR), gegebenenfalls kumuliert mit der Novemberhilfe (bis zu 1 Mio. EUR);
- Beihilfen über 4 Mio. EUR: nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b).
Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die Novemberhilfe plus inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe erforderlich werden.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November 2019 bzw. Dezember 2019 (dies gilt sowohl für direkt betroffene Unternehmen, als auch für indirekt und über Dritte betroffene Unternehmen sowie "Mischbetriebe"). Im Falle von Soloselbstständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Für die Novemberhilfe gilt: Bei Unternehmen und Soloselbstständigen, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Für die Dezemberhilfe gilt analog: Hat ein Unternehmen oder Soloselbständiger erst nach dem 30.11.2019 seine Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto- Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden (bis einschließlich zum 31.10.2020).
Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen sowie auf die als "Mischbetriebe" geltenden Verbundunternehmen entfällt (sofern diese insgesamt zu mindestens 80 % als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen gelten).
Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 % des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 % des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe angerechnet. Umsätze, die im November 2020 bzw. Dezember 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.
Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 % des Vergleichsumsatzes übersteigen, wodurch die Bedingung von mindestens 80 % Umsatzeinbruch nicht mehr erfüllt wäre, entfällt die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.
Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz ausgenommen (vgl. 2.4).