Die Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass ein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt worden ist, insbesondere, dass die Rechtsbehelfsfrist eingehalten ist. Eine Vollziehungsaussetzung kommt daher nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige statt eines Rechtsbehelfs einen Änderungsantrag z. B. nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO oder nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO beim Finanzamt einreicht.

Ist die Rechtsbehelfsfrist versäumt und wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, ist für die Aussetzung der Vollziehung zuerst zu prüfen, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Es ist also zu prüfen, ob ernstliche Zweifel gegeben sind, dass der Rechtsbehelf nicht zulässig ist. Nur bei Vorliegen solcher ernstlichen Zweifel ist weiter zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt.

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