Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind mit Wirkung vom 1.7.2013 in die Steuerbefreiung für heilkundliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG auch die Heilbehandlungsleistungen im Rahmen von Versorgungsverträgen zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung nach dem SGB V einbezogen worden.
In Abschn. 4.14.9 Abs. 1 UStAE wird der Anwendungsrahmen mit der Übertragung der vollständigen bzw. teilweisen ambulanten und/oder stationären Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkassen auf bestimmte Einrichtungen vorgegeben. Ziel der Vereinbarung ist es, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen.
Begünstigte Einrichtungen führen steuerfreie Tätigkeiten aus, wenn mit ihnen Verträge zur
abgeschlossen worden sind.
Unter Bezugnahme auf § 73b Abs. 4 SGB V legt die Finanzverwaltung – allerdings mit kleinen Abweichungen – fest, welche Einrichtungen in den Anwendungsbereich der hausarztzentrierten Versorgung fallen:
- vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, und deren Gemeinschaften,
- Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung vertreten,
- Träger von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, anbieten,
- Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Gemeinschaften von vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, sie hierzu ermächtigt haben.
Einrichtungen zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c Abs. 3 SGB V sind:
- vertragsärztliche Leistungserbringer,
- Gemeinschaften vertragsärztlicher Leistungserbringer,
- Träger von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung nach § 73c Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer anbieten, sowie
- Kassenärztliche Vereinigungen.
Gemeinschaften der genannten Einrichtungen sind z. B. Managementgesellschaften, die als Träger dieser Einrichtungen nicht selbst Versorger sind.
Konsequenzen für die Praxis
Mit der Änderung in § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG waren die sich im SGB V ergebenden Änderungen im heilkundlichen Bereich auch umsatzsteuerrechtlich vollzogen worden.
Die Regelung gilt für alle Umsätze, die nach dem 30.6.2013 ausgeführt worden sind. Für Leistungen, die vor dem 1.7.2013 ausgeführt worden sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL steuerfrei behandelt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 8.11.2013, IV D 3 – S 7170/12/10001, BStBl 2013 I S. 1389