BMF, Schreiben v. 5.2.2003, IV D 4 - O 2200 - 15/03, BStBl I 2003, 158
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom 28.1.2003 (BGBl I S. 139) gilt für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen im Sinne des § 45d Einkommensteuergesetz 2002 (EStG), Sammelanträgen oder Zusammenfassenden Meldungen Folgendes:
1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
(1) Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen des Bundesamtes für Finanzen eine Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Finanzen wird im Internet unter http://www.bff.bund.de veröffentlicht.
Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” vom 14.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
(2) Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten im Bundesamt für Finanzen hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Zusammenfassenden Meldung auf Papier. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem das Bundesamt für Finanzen die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung).
2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen
(1) Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit für die Datenübermittlung die nach § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß bedient werden. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei a) Verstößen gegen die technischen Festlegungen („Richtlinie Dateiübermittlung Finanzverwaltung”) sowie bei b) Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.
(2) Sind Mängel bei der elektronischen Übermittlung aufgetreten und somit die Voraussetzungen des § 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nicht erfüllt, ist der Datenlieferer umgehend zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
3. Bereitstellung von Schnittstellen
Inhalt und Aufbau der zu übertragenden Daten richten sich nach den jeweils aktuellen Datensatzbeschreibungen, die das Bundesamt für Finanzen unter http://www.bff.bund.de bereitstellt.
Aus Sicherheitsgründen werden die zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Informationen dazu stellt das Bundesamt für Finanzen unter http://www.bff.bund.de bereit.
Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung hergestellt werden sollen.
4. Besonderheiten bei der Übermittlung von Sammelanträgen
Die Zulassung zum Sammelantragsverfahren bedarf einer gesonderten Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzen. Die bisher im Rahmen der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung – SaDV – erteilten Zulassungen behalten auch bei einer Datenübermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ihre Gültigkeit. Der Wechsel von der Datenträgerübermittlung zur elektronischen Übermittlung ist dem Bundesamt für Finanzen frühzeitig anzukündigen. Bei neuen Anträgen erteilt das Bundesamt für Finanzen die Zulassung wie bisher durch schriftlichen Verwaltungsakt.
Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelantragstellers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden, wenn die übermittelten Daten wiederholt Mängel aufweisen, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufes beim Bundesamt für Finanzen führen.
5. Besonderheiten bei der Übermittlung Zusammenfassender Meldungen
Soll abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist nach § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung die Teilnahme vom Steuerpflichtigen gesondert zu erklären. Ein entsprechender Vordruck wird im Internet unter http://www.bff.bund.de bereitgestellt. Die Erklärung ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Datenübermittlung beim Bundesamt für Finanzen abzugeben, da vom Bundesamt für Finanzen für die Datenübermittlung ein Merker über die Teilnahme gespeichert wird.
Eine erneute Teilnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nach § 6 der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung ist nicht erforderlich, wenn sich die eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme ändern.
Die Teilnahme am elektronischen Verfahren ist nicht fest an einen Datenlieferer gebunden, ein alleiniger Wechsel des Datenlieferers ohne Änderung des Umfangs der Datenübermittlung erfordert keine erneute Teilnahmeerklärung.
Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2...