Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Kapitalleistung. Einstandspflicht des PSV
Leitsatz (amtlich)
1. Der Pensions-Sicherungs-Verein haftet nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für Versorgungsansprüche, die bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits entstanden sind.
2. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG findet auf Kapitalleistungen keine Anwendung.
Orientierungssatz
1. Einmalige Kapitalleistungen können die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllen.
2. Versorgungsempfänger iSv. § 7 Abs. 1 BetrAVG sind Personen, denen bei Eintritt des Sicherungsfalls gegen den insolventen Versorgungsschuldner ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen zusteht. Auf den tatsächlichen Zahlungsbeginn kommt es nicht an.
3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haftet der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung auch für Versorgungsansprüche, die bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits entstanden sind.
4. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ist auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach der Versorgungsordnung als Kapitalleistung zu erbringen sind, nicht anwendbar.
5. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners und dem Sicherungsfall. Daran fehlt es, wenn eine weitere entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall gegeben ist. Eine solche Ursache liegt vor, wenn sich die Zahlung des Versorgungsschuldners verzögert und er zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Ob bereits Insolvenzgründe vorlagen, ist unerheblich.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a, 2; BGB § 288 Abs. 1, § 291 S. 1; GG § 3 Abs. 1; AEUV Art. 267; Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Art. 8
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Mai 2015 – 4 Sa 1057/14 – aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für einen Anspruch des Klägers auf eine Versorgungsleistung einzustehen hat, die als Kapitalleistung zu zahlen war.
Der im Juni 1949 geborene Kläger war vom 1. September 1970 bis zum 31. Dezember 2007 als Arbeitnehmer bei Rechtsvorgängerinnen der S GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin, beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach der zwischen der R GmbH und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – Kapital Vorsorge Plan” vom 27. November 1998 (im Folgenden BV KVPlan). Diese bestimmt in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ua.:
”1 |
Allgemeine Bestimmungen Kapital Vorsorge Plan |
… |
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31.2 |
Versorgungskonto |
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Das Unternehmen richtet persönliche Versorgungskonten ein, für Beiträge nach Abschnitt 2 ein Basiskonto, für Beiträge nach Abschnitt 3 ein Aufbaukonto. |
31.3 |
Einmalkapital, Raten, Rente |
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Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto und dem Aufbaukonto als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise verrenten. Das Nähere bestimmt eine gesonderte Betriebsvereinbarung (‚Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan’) in der im Versorgungsfall gültigen Fassung. |
… |
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1.5 |
Unverfallbarkeit, Wechsel im Konzern |
1.5.1 |
Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, so gilt für das Basiskonto die Ziffer 2.7 und für das Aufbaukonto die Ziffer 3.5. … |
… |
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2 |
Kapital Vorsorge Plan – Basiskonto |
… |
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2.5 |
Basiskonto – Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger |
2.5.1 |
Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 2.5.2 bis 2.5.5 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungsguthabens Basiskonto. |
2.5.2 |
Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben, |
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- • als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahrs endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der B-Gruppe anschließt oder
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… |
2.5.6 |
Die Ansprüche nach 2.5.2 bis 2.5.5 richten sich gegen das Unternehmen unmittelbar. … |
… |
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2.7 |
Unverfallbarkeit Basiskonto |
… |
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2.7.2 |
Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. |
3 |
Kapital Vorsorge Plan – Aufbaukonto |
… |
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3.4 |
Aufbaukonto – Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger |
|
Das Versorgungsguthaben ist der bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte Stand des Versorgungsguthabens Aufbaukonto. Ziffer 2.5.1 bis 2.5.5 Basiskonto gelten entsprechend …” |
Die zwischen der R GmbH und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „Betriebsvereinbarung ‚Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan’” vom 27. November 1998 (im Folgenden BV Auszahlungsgrundsätze KKP) enthält ua. folgende Regelungen:
”1 |
Auszahlung als Einmalkapital |
1.1 |
Bis zu einem Versorgungsguthaben von |
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- • DM 90.000,– (Einmalkapitalgrenze) erfolgt die Auszahlung als Einmalkapital.
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1.2 |
Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. Es wird ab dem Versorgungsfall bis zur Fälligkeit um 6 % p. a. angehoben. |
2 |
Auszahlung in Raten |
2.1 |
Bei einem Versorgungsguthaben über der Einmalkapitalgrenze erfolgt die Auszahlung in Raten. |
2.2 |
Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgungsguthaben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils 12 Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste Rate ist am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig, weitere Raten sind jeweils am 28. Februar der Folgejahre fällig. Das Unternehmen kann die Fälligkeit ausstehender Raten vorverlegen. |
2.3 |
Die Teilbeträge werden so festgelegt, daß sie dem Wert von |
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- • DM 30.000,– (Ratenrichtwert)
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möglichst nahe kommen, wobei das Unternehmen nicht verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben in mehr als 8 Raten auszuzahlen. |
3 |
Auszahlung als Rente |
3.1 |
Das Unternehmen behält sich vor, das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses den Betrag von |
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übersteigt.” |
Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis teilte die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit, dass er einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls iHv. 28.477,84 Euro habe.
Im Jahr 2011 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der S GmbH nach der Auszahlung seines Versorgungsguthabens. Er erhielt die Auskunft, der Anspruch werde erst mit Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällig.
Das Amtsgericht H ordnete durch Beschluss vom 15. September 2011 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der S GmbH an und eröffnete schließlich mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 das Insolvenzverfahren.
Im Oktober 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung die Auszahlung des Versorgungsguthabens. Dies lehnte der Beklagte ab. Nach seiner Berechnung beläuft sich das vom Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdiente Versorgungsguthaben – bei taggenauer Berechnung – auf 28.452,51 Euro.
Mit seiner am 14. April 2014 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung des Versorgungsguthabens gegen den Beklagten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für das Versorgungsguthaben einstandspflichtig. Der Anspruch sei erst mit der Antragstellung beim Beklagten entstanden. Die Insolvenzschuldnerin habe ihn unzutreffend über den Zeitpunkt der Leistung informiert und ihm kein Antragsformular übersandt. Selbst wenn sein Anspruch bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs im Juni 2009 entstanden sein sollte, stehe § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG der Einstandspflicht des Beklagten nicht entgegen. Diese Vorschrift finde auf Kapitalleistungen keine Anwendung. Jedenfalls dürften Zeiten des Insolvenzeröffnungsverfahrens, die einen Zeitraum von drei Monaten übersteigen, nicht berücksichtigt werden. Es sei gleichheitswidrig und unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben unbillig, wenn Kapitalleistungen in vollem Umfang entfielen, wenn sie früher als zwölf Monate vor dem Sicherungsfall entstanden seien. Auch das Unionsrecht verlange ein ausreichendes Schutzniveau; dies bestehe nicht, wenn die Anwendung der Zwölfmonatsfrist zu einem völligen Anspruchsverlust führe.
Der Kläger hat – soweit für die Revision von Interesse – beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz iHv. 28.477,84 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Seine Leistungspflicht sei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG erst am 1. Januar 2013 eingetreten, da der Sicherungsfall die Insolvenzeröffnung am 20. Dezember 2012 sei. Für die rückwirkende Einstandspflicht gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG komme es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an. Erfasst seien danach nur Versorgungsansprüche, die ab dem 1. Januar 2012 entstanden seien. Der Anspruch des Klägers sei aber bereits mit der Vollendung seines 60. Lebensjahrs im Juni 2009 entstanden. Die Bestimmungen zur Ratenzahlung in der BV Auszahlungsgrundsätze KKP regelten lediglich die Fälligkeit des Versorgungsanspruchs. Auch der für die Gewährung des Versorgungsguthabens erforderliche Antrag stelle nur ein Auszahlungs- bzw. Fälligkeitserfordernis dar. Im Übrigen stelle die BV Auszahlungsgrundsätze KKP keine besonderen Anforderungen an einen Antrag. Die Nachfrage des Klägers im Jahr 2011 bei der Insolvenzschuldnerin sei ausreichend. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG gelte auch für Ansprüche auf Kapitalleistungen. Er schneide Ansprüche auf rückständige Versorgungsleistungen nicht ab, sondern begründe erst deren Insolvenzschutz.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung von 28.452,51 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2014 verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage im noch rechtshängigen Umfang nicht stattgegeben werden. Es steht nicht fest und kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vom Senat auch nicht abschließend beurteilt werden, ob zwischen dem Sicherungsfall und der Nichtleistung der Insolvenzschuldnerin der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erforderliche Kausalzusammenhang besteht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
I. Die dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahrs zustehende Kapitalleistung iHv. 28.452,51 Euro unterfällt grundsätzlich dem Insolvenzschutz durch den Beklagten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG.
1. Bei der Kapitalleistung iHv. 28.452,51 Euro nach der BV KVPlan handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die Insolvenzsicherung sind deshalb anwendbar.
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken”, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 – 3 AZR 594/09 – Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG 18. März 2003 – 3 AZR 315/02 – zu I 3 a der Gründe; 30. September 1986 – 3 AZR 22/85 – zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131). Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt (BAG 25. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 – Rn. 13, BAGE 145, 314).
b) Danach handelt es sich bei der Kapitalleistung nach der BV KVPlan um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG. Die Kapitalzahlung wurde aus Anlass des Arbeitsverhältnisses versprochen und dient nach Wortlaut, Zweck und Systematik der BV KVPlan der Versorgung im Alter, bei Invalidität und Tod und damit der zumindest teilweisen Absicherung der im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken. Das gilt auch für die nach Nr. 1.2 BV Auszahlungsgrundsätze KKP vorgesehene Verzinsung des Versorgungskapitals im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter” und dem festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung des Versorgungskapitals. Damit wird die Höhe der Versorgungsleistung festgelegt, nicht aber der Versorgungscharakter berührt.
2. Bei Eintritt des Sicherungsfalls war der Kläger auch bereits „Versorgungsempfänger” iSv. § 7 Abs. 1 BetrAVG.
a) § 7 BetrAVG unterscheidet zwischen Versorgungsempfängern nach Absatz 1 und Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2. Versorgungsempfänger sind in Abgrenzung zu § 7 Abs. 2 BetrAVG diejenigen Personen, denen bei Eintritt des Sicherungsfalls gegen den insolventen Versorgungsschuldner ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen zusteht, bei denen mithin aus der bedingten Berechtigung (Anwartschaft) das Vollrecht entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, denn auch ein Anspruch auf künftige Leistungen kann ein Anspruch sein, der nicht erfüllt wird, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Zahlungsbeginn, sondern die bestehende Versorgungsberechtigung (vgl. schon BGH 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 – zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73).
b) Danach war der Kläger bei Eintritt des Sicherungsfalls – Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20. Dezember 2012 – Versorgungsempfänger iSd. § 7 Abs. 1 BetrAVG. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger alle Voraussetzungen für die Auszahlung seines Versorgungsguthabens nach Nr. 2.5.2 und Nr. 3.4 BV KVPlan und der BV Auszahlungsgrundsätze KKP.
aa) Der Versorgungsfall war mit Vollendung des 60. Lebensjahrs im Juni 2009 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beendet und es bestand kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der B-Gruppe (Nr. 2.5.2 und Nr. 3.4 BV KVPlan). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
bb) Soweit nach Nr. 2.5.2 und Nr. 3.4 BV KVPlan ein Antrag des Versorgungsberechtigten auf Auszahlung des Versorgungsguthabens verlangt wird, ist dies keine eigenständige Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Regelungen soll damit lediglich klargestellt werden, dass der Versorgungsschuldner keine Rechtspflichten verletzt, wenn er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht von sich aus tätig wird.
cc) Damit bestand nach Nr. 1.2 BV Auszahlungsgrundsätze KKP die Auszahlungspflicht der späteren Insolvenzschuldnerin ab dem auf den Versorgungsfall folgenden 28. Februar. Dies war vorliegend der 28. Februar 2010.
3. Einer Haftung des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 Abs. 1 BetrAVG steht – entgegen seiner im Rechtsstreit geäußerten Rechtsauffassung – nicht entgegen, dass der Versorgungsfall bereits vor dem Eintritt des Sicherungsfalls eingetreten ist. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ordnet eine Haftung des Beklagten auch für solche Versorgungsansprüche an, die bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits entstanden sind. Dies ergibt die Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (zu den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen BVerfG 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – Rn. 66, BVerfGE 133, 168).
a) Bereits der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG spricht für dieses Verständnis der Norm. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.
Der Wortlaut der Vorschrift deckt sowohl Ansprüche auf rückständige als auch auf künftige Leistungen ab, denn in beiden Fällen können Ansprüche vorliegen, die nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sowohl das Ausbleiben künftiger als auch rückständiger Versorgungsleistungen hat im Insolvenzfall seinen Grund regelmäßig in der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, auf der die Insolvenzeröffnung ihrerseits beruht (vgl. schon BGH 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 – zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73; ebenso wohl BAG 30. Oktober 1980 – 3 AZR 805/79 – zu II 1 der Gründe, BAGE 34, 242).
b) Auch der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck der Vorschrift stützt dieses Verständnis.
Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974 zum Entwurf des Betriebsrentengesetzes (BT-Drs. 7/2843 S. 5), heißt es, dass eine wirksame Insolvenzsicherung erforderlich sei, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen. Diese Ausführungen sprechen gegen die Annahme, das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für rückständige Leistungen in § 7 Abs. 1 BetrAVG solle zum Ausdruck bringen, dass Rückstände durch diese Vorschrift nicht gesichert seien (vgl. BGH 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 – zu II 3 der Gründe, BGHZ 78, 73). Es entspricht vielmehr dem Zweck der Bestimmungen zur Insolvenzsicherung, wie er auch im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung anklingt, bei Insolvenzeröffnung rückständige Versorgungsleistungen in den Insolvenzschutz durch den Beklagten einzubeziehen. Das Betriebsrentengesetz will Versorgungsempfänger insgesamt gegen Ausfälle infolge wirtschaftlicher Schwäche ihres früheren Arbeitgebers schützen (vgl. BGH 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 – zu II 4 der Gründe, aaO).
Im Gegensatz zum Betriebsrentengesetz enthielt das Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1481) ausdrücklich Bestimmungen, die den Anspruch auf rückständige Bezüge bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zeitlich begrenzt sicherten. So hat es die Rechtsstellung sowohl der aktiven Arbeitnehmer als auch der Betriebsrentner im Konkurs zunächst in der Weise verbessert, dass es Lohn- und Pensionsansprüche für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zu Masseschulden erklärte (Art. 2 § 1 Nr. 1 zu § 59 Abs. 1 Nr. 3a und 3d KO). Darüber hinaus gewährte es aktiven Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor Konkurseröffnung ein Konkursausfallgeld (Art. 1 Nr. 5 zu §§ 141a ff. AFG). Der Umstand, dass sich in dem nur wenige Monate später verkündeten Betriebsrentengesetz keine entsprechende ausdrückliche Regelung für Betriebsrentner findet, erlaubt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe deren Ansprüche auf rückständige Leistungen ungesichert lassen wollen und sie damit bewusst schlechter als aktive Arbeitnehmer gestellt. Er hat vielmehr durch das Betriebsrentengesetz die Lücke, die im Insolvenzschutz für Betriebsrentner noch bestand, durch eine weitgehend anders gestaltete Regelung geschlossen, die der besonderen Lage gerade dieses Personenkreises angepasst ist und grundsätzlich sowohl künftige als auch rückständige Versorgungsleistungen erfasst (vgl. BGH 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 – zu II 3 der Gründe, BGHZ 78, 73).
Dabei musste der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Betriebsrentner, die ihre Gegenleistung für ihre Versorgungsansprüche bereits vollständig erbracht haben, auf den Insolvenzschutz nicht weniger, sondern in mancher Hinsicht noch stärker angewiesen sind als noch im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer (vgl. BAG 30. März 1973 – 3 AZR 26/72 – zu B II 5 a der Gründe, BAGE 25, 146). Des Insolvenzschutzes bedarf es nicht nur für den Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung laufenden Bezüge. Auch den Ausfall rückständiger Bezüge kann ein Betriebsrentner in der Regel weder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft wettmachen noch mit Hilfe von Arbeitslosengeld überbrücken. Es trifft auch nicht zu, dass eine Betriebsrente neben den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Sozialversicherungszweige im Rahmen der Versorgung weniger ins Gewicht fällt (vgl. BGH 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 – zu II 3 der Gründe, BGHZ 78, 73; BAG 4. Juli 1969 – 3 AZR 212/68 – zu II 1 der Gründe, BAGE 22, 105).
c) Diese Auslegung entsprach auch bereits seit dem Jahr 1980 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (9. Juni 1980 – II ZR 255/78 – zu II 1 der Gründe, BGHZ 77, 233; 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 – zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73) und des Bundesarbeitsgerichts (30. Oktober 1980 – 3 AZR 805/79 – zu II 1 der Gründe, BAGE 34, 242).
d) Etwas anderes folgt auch nicht aus der erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) eingefügten Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, wonach der Anspruch „auch” rückständige Versorgungsleistungen umfasst. Diese Vorschrift begründet entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erst einen durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht erfassten Anspruch auf Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen; sie begrenzt vielmehr den durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG begründeten Anspruch. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum RRG 1999 wollte der historische Gesetzgeber lediglich einen Zeitpunkt festlegen, ab dem die rückständigen Ansprüche für die Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins zu berechnen sind (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 71 f.), und damit die Grundregel des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für laufende Rentenleistungen präzisieren.
II. Die Einstandspflicht des Beklagten für die Kapitalleistung des Klägers scheitert nicht an § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG. Danach umfasst der Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein auch Ansprüche auf rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind. Diese Vorschrift ist auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die – wie hier – nach der Versorgungsordnung als Kapitalleistung zu erbringen sind, nicht anwendbar.
1. Schon der Wortlaut von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG spricht dafür, die Vorschrift lediglich auf laufende Rentenleistungen und nicht auch Kapitalleistungen zu beziehen.
Zwar kann der Begriff „Versorgungsleistungen” grundsätzlich alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umfassen und damit auch einmalige Kapitalleistungen. Allerdings zeigt die konkrete Formulierung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, dass der Gesetzgeber ausschließlich laufende Rentenleistungen im Blick hatte. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG verwendet den Begriff „Versorgungsleistungen” im Plural. Damit zielt die Regelung – gerade in Verbindung mit dem Wort „rückständige” – erkennbar auf periodische Rentenansprüche ab, die regelmäßig nicht einmalig, sondern zu mehreren aufeinanderfolgenden Zeitpunkten entstehen. Der Anspruch auf eine Kapitalleistung entsteht demgegenüber einmal im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls und zwar selbst dann, wenn ggf. eine Auszahlung der Kapitalleistung in Raten erfolgt.
Auch die Formulierung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, wonach der Anspruch rückständige Versorgungsleistungen umfasst, „soweit diese” bis zu zwölf Monate vor Beginn der Einstandspflicht des Beklagten entstanden sind, belegt dieses Verständnis. Nur fortlaufend entstehende Ansprüche – wie es monatliche Rentenzahlungen sind – können teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Zwölfmonatszeitraums entstehen.
2. Der Sinnzusammenhang, in den die Worte „rückständige Versorgungsleistungen” gestellt sind, unterstützt diese Auslegung ebenfalls. § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 BetrAVG regeln die Entstehung des Anspruchs gegen den Pensions-Sicherungs-Verein und dessen Ende. Während der in § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG genannte Zeitpunkt der Anspruchsentstehung grundsätzlich auch für einmalige Leistungen gelten kann, zeigt § 7 Abs. 1a Satz 2 BetrAVG demgegenüber, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Absatzes 1a laufende Leistungen im Blick hatte. Nur laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können enden. § 7 Abs. 1a Satz 2 BetrAVG hat bei Kapitalleistungen keinen Anwendungsbereich. Die anschließende Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG bezieht sich deshalb ebenfalls auf die von § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 BetrAVG erfassten laufenden Leistungen.
3. Für diese Auslegung sprechen auch der Gesetzeszweck und die gesetzgeberische Konzeption, wie sie aus der Entstehungsgeschichte der Norm erkennbar sind.
a) In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1997 zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drs. 13/8011 S. 71 f.) heißt es zu § 7 Abs. 1a BetrAVG:
„Der neue Absatz 1a bestimmt, daß ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erst ab dem ersten des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monats besteht. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und entspricht dem Charakter der Betriebsrente als Monatsrente, die in aller Regel auch nach der Versorgungszusage ungeteilt für einen ganzen Monat zu zahlen ist, unabhängig davon, ab wann der Begünstigte in den Ruhestand tritt oder wann er verstirbt. Außerdem wird entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Konkursordnung ausdrücklich klargestellt, dass rückständige Ansprüche gegen den Gemeinschuldner für 6 Monate ab dem ersten Eintrittsdatum des Pensions-Sicherungs-Vereins zu berechnen sind.”
Dies lässt die Zielsetzung des Gesetzgebers erkennen, mit der Frist in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten ausschließlich für Rentenleistungen in zeitlicher Hinsicht zu beschränken.
In den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich der „Charakter der Betriebsrente als Monatsrente” erwähnt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Rentenleistungen im Blick hatte. Der Umstand, dass nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 1a BetrAVG rückständige Ansprüche gegen den Gemeinschuldner für sechs Monate ab dem Eintrittsdatum des Pensions-Sicherungs-Vereins zu berechnen sein sollen, verdeutlicht dies. Nur laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind für bestimmte Zeiträume zu leisten. Auch eine Berechnung der Ansprüche innerhalb des Zeitraums ist letztlich nur erforderlich, wenn sie teilweise innerhalb und teilweise außerhalb desselben entstehen. Bei Kapitalleistungen, die entweder innerhalb oder außerhalb der Frist entstehen können, bedarf es insoweit keiner Berechnung.
Im Übrigen nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs auf die in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KO entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug. In der damit angesprochenen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Haftung des Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen auf sechs Monate begrenzt (vgl. BGH 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 – BGHZ 78, 73). Diese Entscheidung betraf einen Fall laufender Leistungen.
b) Auch die spätere Verlängerung der Frist von sechs auf zwölf Monate in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) spricht für dieses Verständnis. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/10901 S. 18) heißt es hierzu ua.:
„Mit der Änderung wird die Frist, in der der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) für rückständige Versorgungsleistungen insolventer Arbeitgeber einstehen muss, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Vor dem Hintergrund, dass Betriebsrenten für die Beschäftigten künftig zunehmend bedeutender werden, muss deren ununterbrochene Zahlung sichergestellt sein. Zuletzt waren jedoch vereinzelt Fälle bekannt geworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich Betriebsrenten verloren gegangen waren.”
Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber noch bei der Neuregelung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG zum 1. Januar 2009 die Zahlung von Betriebsrenten im Blick hat und deshalb auch von der „Einstellung der Betriebsrentenzahlungen” spricht. Kapitalleistungen können anders als laufende Rentenleistungen weder eingestellt noch ununterbrochen gezahlt werden.
III. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall voraus. Es darf keine weitere entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall geben. Für die Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist es erforderlich und ausreichend, dass sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht – vorliegend dem 28. Februar 2010 – bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und deshalb die geschuldete Versorgung nicht geleistet hat. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beklagte danach für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Versorgungskapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einzustehen hat. Die Kausalität zwischen der Nichtleistung am 28. Februar 2010 und dem Sicherungsfall wurde vom Landesarbeitsgericht bislang nicht geprüft.
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind die Ansprüche auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein insolvenzgeschützt, die vom Versorgungsschuldner nicht erfüllt werden, „weil” über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Pensions-Sicherungs-Verein soll damit das Risiko absichern, dass der Versorgungsschuldner seine Verpflichtung, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, nicht mehr erfüllen kann. Es ist aber nicht der Zweck der gesetzlichen Regelung, den Träger der Insolvenzsicherung zum Bürgen für alle Betriebsrentenansprüche zu machen. Er ist deshalb nicht eintrittspflichtig, wenn die entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall in anderen Gründen liegt (BGH 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 – zu III 1 der Gründe, BGHZ 78, 37).
2. Für laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht aber für Kapitalleistungen, enthält § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG eine typisierende Regelung, wonach für die im Anspruchszeitraum von zwölf Monaten entstandenen Versorgungsansprüche von einer Kausalität zwischen der Nichtleistung und dem Sicherungsfall auszugehen ist. Sind Betriebsrentenansprüche in diesem Zeitraum entstanden, ist nach der Intention des Gesetzgebers davon auszugehen, dass kein anderer entscheidender Grund für den Zahlungsausfall vorliegt. Sind die Ansprüche außerhalb dieses Zeitraums entstanden, ist davon auszugehen, dass ein anderer entscheidender Grund gegeben ist. Auf die konkreten Umstände kommt es dabei nicht an.
3. Da § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auf Kapitalleistungen keine Anwendung findet, bedarf es in diesem Fall einer konkreten Prüfung, ob keine anderen entscheidenden Gründe für den Zahlungsausfall beim Versorgungsschuldner vorliegen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Kapitalleistung, ist entscheidend, ob der Zahlungsausfall die Folge des vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfassten Risikos ist. Dies ist der Fall, wenn sich der unmittelbare Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. In diesem Fall verwirklicht sich ein nach dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vom Versorgungsberechtigten zu tragendes Risiko. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Insolvenzeröffnungsgründe nach §§ 17 bis 19 InsO vorliegen. Tritt später ein Sicherungsfall ein, wird regelmäßig von einem Zusammenhang zwischen dem Zahlungsausfall und den vorausgehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszugehen sein.
4. Dem Versorgungsberechtigten als Anspruchsteller gegen den Pensions-Sicherungs-Verein obliegt es im Prozess darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Zahlungsausfall auf dem Sicherungsfall und nicht entscheidend auf einer anderen Ursache beruht. Der Versorgungsempfänger muss zunächst das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten behaupten. Soweit nach den Umständen hieran Zweifel bestehen, obliegt es ihm, Indiztatsachen vorzutragen, die einen Schluss auf das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des unmittelbaren Versorgungsschuldners zulassen. Anzeichen bestehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten können sich etwa aus dem Verhalten der späteren Insolvenzschuldnerin nach der Geltendmachung des Versorgungsanspruchs oder dem Zahlungsverhalten gegenüber dem Anspruchsteller und anderen Versorgungsempfängern und aktiven Arbeitnehmern ergeben.
Im Rahmen der erforderlichen Beurteilung kann es auch von Bedeutung sein, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin dem geltend gemachten Anspruch mit einer bislang noch nicht herangezogenen Auslegung der Versorgungsordnung entgegentritt und dies auf den Willen schließen lässt, eine Auszahlung der Kapitalleistung zu verzögern. Dies kann nahe liegen, wenn die gegen die Forderung vorgebrachten Gründe rechtlich fernliegend sind. Ein Indiz kann ferner darin zu sehen sein, dass Zahlungen nicht oder erst auf eine entsprechende arbeitsgerichtliche Klage hin erfolgen oder der Versorgungsschuldner sich im Prozess gegen die Forderung nicht verteidigt. Auch die zeitliche Nähe zu einem Insolvenzantrag kann von Bedeutung sein. Daneben kann der Versorgungsempfänger, der als Insolvenzgläubiger zu behandeln ist, ein Einsichtsrecht in die Akten des Insolvenzgerichts nach § 4 InsO iVm. § 299 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 – 6 AZR 172/10 – Rn. 36) und sich so die für die notwendigen Darlegungen erforderlichen Informationen verschaffen.
IV. Dieses Auslegungsergebnis verstößt weder gegen Verfassungsnoch gegen Unionsrecht.
1. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. statt vieler nur BVerfG 17. Dezember 2012 – 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 – Rn. 40).
b) Die in § 7 BetrAVG angelegte Unterscheidung zwischen Versorgungsempfängern, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehen und solchen Versorgungsempfängern, denen eine Kapitalleistung zugesagt wurde, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Versorgungsempfänger von laufenden Rentenleistungen werden durch § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Eintritt des Sicherungsfalls vollständig gegen den Verlust ihrer Betriebsrente geschützt. Für weiter zurückliegende Rentenleistungen besteht hingegen keine Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein. Demgegenüber ist bei Versorgungsempfängern von Kapitalleistungen der Zeitraum einer vollständigen Absicherung nicht bestimmt. Dies hat zur Folge, dass diese Versorgungsempfänger einen Zusammenhang zwischen der Nichtleistung bei Eintritt der Zahlungsverpflichtung des Versorgungsschuldners und dem späteren Sicherungsfall darlegen und ggf. beweisen müssen. Ihnen kommt einerseits die in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG enthaltene Kausalitätsvermutung nicht zugute. Andererseits können auch länger als zwölf Monate vor dem Eintritt des Sicherungsfalls entstandene Versorgungsansprüche noch erfolgversprechend geltend gemacht werden.
bb) Diese gesetzliche Unterscheidung ist gerechtfertigt. Zwischen den beiden Gruppen bestehen ausreichend gewichtige Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung zulassen. Die Versorgungsempfänger mit einer Kapitalleistung verlieren ggf. ihre gesamte betriebliche Altersversorgung nach einer Insolvenz des früheren Arbeitgebers, während die Rentenempfänger meist nur die Betriebsrente für einige Monate einbüßen. Die wirtschaftliche Tragweite bei einer fehlenden Eintrittspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist damit für die Empfänger von Kapitalleistungen viel weitgehender als für Versorgungsempfänger mit laufenden Leistungen. Dies rechtfertigt es, die Empfänger von Kapitalleistungen von der pauschalierenden Regelung des § 7 Abs. 1a BetrAVG auszunehmen.
2. Mit Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. EG L 283 vom 28. Oktober 2008 S. 36, zuletzt geändert durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015, ABl. EU L 263 vom 8. Oktober 2015 S. 1; im Folgenden RL 2008/94/EG) ist die vom Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes gewählte Ausgestaltung ebenfalls vereinbar. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht.
a) Der Insolvenzschutz von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist unionsrechtlich in Art. 8 der RL 2008/94/EG geregelt, der die frühere gleichlautende Bestimmung in Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abgelöst hat. Danach vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass die „notwendigen Maßnahmen” ua. zum Schutz der Leistungen bei Alter getroffen werden. Sie erfasst die im Betriebsrentengesetz vorgesehene Insolvenzsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein. Die Vorschrift verlangt jedoch keine vollständige Absicherung der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus Zusatzversorgungseinrichtungen. Zwar sieht Art. 8 RL 2008/94/EG nicht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau begrenzen können. Er gleicht darin Art. 7 RL 2008/94/EG, der die einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, unterscheidet sich aber von Art. 3 und Art. 4 RL 2008/94/EG, die die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt betreffen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises als solchem nicht unabhängig vom Wortlaut der betreffenden Vorschrift die Absicht des Unionsgesetzgebers ableiten, eine Pflicht zur Absicherung der Gesamtheit der Leistungsansprüche zu begründen. Da Art. 8 RL 2008/94/EG lediglich allgemein den Erlass der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Betroffenen vorschreibt, räumt er den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Festlegung des Schutzniveaus ein, der eine Pflicht zur vollständigen Absicherung ausschließt (so zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 8 RL 80/987/EWG EuGH 25. Januar 2007 – C-278/05 [Robins ua.] – Rn. 42 ff.; bestätigt durch EuGH 25. April 2013 – C-398/11 [Hogan ua.] – Rn. 41 ff.). Damit ist es vereinbar, den Insolvenzschutz auszuschließen, wenn nicht die Insolvenz, sondern andere Ursachen für den Zahlungsausfall entscheidend sind. Die dahin gehende Regelung ist vom Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten gedeckt.
b) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage hinsichtlich Art. 8 RL 2008/94/EG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (25. Januar 2007 – C-278/05 [Robins ua.] –; 25. April 2013 – C-398/11 [Hogan ua.] –) ausreichend geklärt (zu den Vorlagepflichten EuGH 6. Oktober 1982 – C-283/81 – [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415).
V. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Nichtleistung im Zeitpunkt der Zahlungspflicht am 28. Februar 2010 und dem Eintritt des Sicherungsfalls im Dezember 2012 vorliegend nicht geprüft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu diesem bislang von ihnen nicht problematisierten Gesichtspunkt vorzutragen.
Sollte das Landesarbeitsgericht im neuerlichen Berufungsverfahren einen solchen Zusammenhang bejahen, wird es zu beachten haben, dass ein Zinsanspruch nach § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage bestünde (vgl. BAG 13. Mai 2015 – 10 AZR 495/14 – Rn. 36, BAGE 151, 331; 15. November 2000 – 5 AZR 365/99 – zu III der Gründe, BAGE 96, 228) und deshalb Zinsen erst ab dem 15. April 2014 zuzusprechen wären.
VI. Auf die von dem Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es für die Entscheidung über die Revision nicht entscheidungserheblich an.
VII. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Unterschriften
Zwanziger, Spinner, Ahrendt, Lohre, Brunke
Fundstellen
Haufe-Index 10034416 |
BAGE 2017, 196 |
BB 2016, 2355 |
BB 2016, 3123 |
BB 2017, 185 |
DB 2016, 15 |
DB 2016, 7 |
DB 2017, 495 |
DStR 2016, 14 |