Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Verrechnet die Bank eine unzutreffender weise auf das von ihr bereits gekündigte, aber intern noch nicht abgewickelte Girokonto überwiesene Steuererstattung mit dem Sollstand des Girokontos, ist sie als Leistungsempfängerin i. S. von § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es (vereinfacht dargestellt) um die Rückforderung einer Umsatzsteuererstattung aus einer fehlerhaften Umsatzsteuerveranlagung gegenüber dem Kreditinstitut des Steuerpflichtigen. Dieser hatte dem Finanzamt vor Durchführung der Erstattung eine neue Bankverbindung mitgeteilt, die das Finanzamt jedoch bei Durchführung der Erstattung nicht beachtete. Der Erstattungsbetrag wurde auf das alte Girokonto überwiesen. Das Kreditinstitut hatte jedoch zuvor die Geschäftsverbindung gegenüber dem Steuerpflichtigen und damit auch das Girokonto mit sofortiger Wirkung gekündigt. Allerdings wurde das Konto intern weiterhin unter der gleichen Bezeichnung für den Steuerpflichtigen geführt. Der eingehende Erstattungsbetrag wurde mit dem Sollbestand verrechnet. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kreditinstitut einen Rückforderungsbescheid hinsichtlich der erfolgten Umsatzsteuererstattung. Im Einspruchsverfahren hiergegen trägt dieses jedoch vor, es habe lediglich als Zahlstelle fungiert, so dass der Zufluss einer nun rückzufordernden Zahlung bei ihr zu keinem Zeitpunkt eingetreten sei.
Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts, indem es die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids feststellte. Leistungsempfängerin des Erstattungsbetrags war das Kreditinstitut, das nach § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet war. Denn ein Dritter ist dann Zahlungsempfänger, wenn das Finanzamt an ihn eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht besteht. Mit der Kündigung des Kontos hatte das Kreditinstitut nach außen zu erkennen gegeben, den Zahlungsverkehr nicht mehr für den Steuerpflichtigen abwickeln zu wollen. Folglich hat das Kreditinstitut die Überweisung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses selbst in Empfang genommen und war damit erstattungsverpflichtet i. S. von § 37 Abs. 2 AO. Im Streitfall sprach auch der Umstand, dass das Kreditinstitut den Betrag nicht herausgegeben, sondern ihn mit eigenen Forderungen verrechnet hatte, gegen die Annahme, es hätte lediglich als Zahlstelle fungiert.
Hinweis
Es kommt somit entscheidend darauf an, wie sich das Kreditinstitut verhält. Denn bei einem gekündigten Girovertrag hat es die Wahl, entweder den Überweisungsbetrag an den Überweisenden zurückzugeben oder ihn auf dem früheren Konto gutzuschreiben bzw. an den früheren Kontoinhaber herauszugeben. Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Gutschrift auf dem früheren Konto und leitet den gutgeschriebenen Betrag - zumindest teilweise - weiter, handelt es auch in diesem Fall als eine Zahlstelle. Dagegen handelt es in eigenem Interesse, wenn es sich an der Gutschrift durch Verrechnung mit gegenüber dem Kontoinhaber bestehenden Forderungen befriedigt und wird damit zum Leistungsempfänger, demgegenüber ein Rückforderungsbescheid ergehen kann.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 09.03.2011, 4 K 2386/07