LfSt Bayern v. 7.1.2015, S 3830.2.1 - 1/11 St 34
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.12.2014, IV D 4 – S 3830/08/10001 an die Deutsche Kreditwirtschaft c/o Deutscher Sparkassen und Giroverband e.V.:
„Nach § 20 Absatz 6 Satz 2 ErbStG haften Banken in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Um diese Haftung zu vermeiden, beantragen die Banken bei Erbfällen mit Auslandsberührung eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das Finanzamt wird eine vollumfängliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erst nach Zahlung der Erbschaftsteuer durch die Erwerber erteilen.
Von verschiedener Seite aus dem Kreis der deutschen Kreditwirtschaft ist die Frage an die Finanzverwaltung herangetragen worden, ob bestimmte zweckgebundene Verfügungen bezüglich des Guthabens des Erblassers zugunsten der Erben bereits zugelassen werden können, auch wenn das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht erteilen kann. Es handelt sich dabei um Kosten, die im Zusammenhang mit dem Versterben des Erblassers angefallen sind. Hierzu zählen insbesondere
- Arztkosten und Krankenhauskosten,
- Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB einschließlich Kosten für Todesanzeigen und die Trauerfeier,
- Wohnungsmiete und Nebenkosten sowie Kosten für Energie, Wasser, Abwasser u.ä.,
- Kosten für die Grabanlage und Dauergrabpflege,
- Ausbezahlung von Pflichtteilen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder sehen keine Möglichkeit für eine pauschale Freigabe entsprechender Teile eines Kontoguthabens, ohne den Steueranspruch insgesamt zu gefährden. Bei einer Mehrheit von Erben, von denen lediglich ein Teil zu den ausländischen Berechtigten im Sinne des § 20 Absatz 6 ErbStG zählt, tritt eine Haftung ohnehin nicht ein, soweit die Bank das Guthaben den inländischen Miterben anteilig entsprechend ihren Erbquoten zur Verfügung stellt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich die Ihren Verbänden angeschlossenen Banken und Geldinstitute hiervon zu unterrichten.”
Normenkette
ErbStG § 20 Abs. 6