Leitsatz

Zum Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtige die Rechnung bar begleicht und als Zahlungsnachweis einen Kontoauszug des Dienstleisters einreicht, aus dem eine Bareinzahlung hervorgeht.

 

Sachverhalt

Eine Hausbesitzerin ließ sich Haustür und Fassade streichen und beglich die Rechnung für diese Leistung daraufhin in bar. Die Handwerkerkosten wollte sie als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 S.2 EStG zum Abzug bringen. Hierzu reichte sie beim Finanzamt die Handwerkerrechnung sowie einen Kontoauszug des Handwerkers ein. Aus diesem Auszug ging hervor, dass der Handwerker die betragsgleiche Summe einen Tag nach Rechnungsstellung auf sein Konto eingezahlt hatte. Das Finanzamt versagte den Abzug der Handwerkerkosten und verwies darauf, dass nur die direkte Einzahlung auf das Konto des Leistungserbringers begünstigt sein könne.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Nach § 35a Abs. 2 S. 5 EStG 2006 ist ein Abzug der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung nur möglich, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage des eigenen Kontoauszugs nachweist.

Nach Ansicht der Richter lasse bereits der Wortlaut des Gesetzes nur diesen Schluss zu (Voraussetzung ist, dass "der Steuerpflichtige […] die Zahlung auf das Konto des Erbringers […] nachweist"). Mit dieser Formulierung könne daher nur die Zahlung des Steuerpflichtigen auf das Konto des Handwerkers und nicht die Einzahlung des Leistenden auf sein eigenes Konto gemeint sein.

Die im Urteilsfall vorliegende Sachlage, wonach der Handwerker seinem Kunden die eigenen Kontoauszüge überließ, sei nur in Ausnahmefällen gegeben. Der Gesetzgeber könne daher bei der Gesetzesformulierung nicht von diesem Sonderfall ausgegangen sein.

Die Finanzrichter führten weiter aus, dass Barzahlungen bewusst aus dem Anwendungsbereich der Steuervergünstigung ausgenommen seien. Der Nachweis des Geldflusses könne bei einer Bareinzahlung nicht hinreichend erbracht werden, da hier der Weg des Geldes nicht nachvollziehbar sei. Da zur Bekämpfung von Schwarzarbeit der unbare Zahlungsweg eingehalten werden müsse, sei eine Barzahlung nicht im Sinne des Gesetzes.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.01.2008, 13 K 330/07

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