10.1 Begriff des Entgelts
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehören auch die dem Abnehmer zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten, wie z. B. Transport und Verpackung (unselbstständige Nebenleistungen zur Hauptleistung).
10.2 Berechnung des Entgelts aus Bruttobeträgen und bei ausländischer Währung
Aus einem Bruttobetrag insbesondere bei Kleinbetragsrechnungen können Umsatzsteuer und Entgelt wie folgt errechnet werden:
Steuersatz |
Umsatzsteuer aus Bruttobetrag |
Entgelt aus Bruttobetrag |
|
|
Faktor |
Divisor |
19 % |
15,97 % |
84,03 % |
1,19 |
7 % |
6,54 % |
93,46 % |
1,07 |
Vorübergehende Steuersatzsenkung
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Umsatzsteuersätze vorübergehend vom 1.7.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt.
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf EUR nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen, die der Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskurse für den Monat öffentlich bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird. Abweichend hiervon erfolgt die Umrechnung bei dem besonderen Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS) nach dem von der EZB für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums festgestellten Kurs, ersatzweise nach dem von der EZB für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festgestellten Kurs.
10.3 Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb
Auch der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach dem Entgelt bemessen. Allerdings sind hierbei Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
10.4 Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen
Zuschläge für Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen können zu Entgeltserhöhungen führen. Ist die Kreditgewährung als selbstständige Leistung anzusehen, fällt sie unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.
Entgeltsminderungen liegen vor, wenn
- der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe oder
- dem Leistungsempfänger bereits bezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat.
Auf die Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts maßgebend waren, kommt es nicht an. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob sich das Entgelt tatsächlich ermäßigt hat oder ob die ermäßigte Zahlung in der Verrechnung mit einer Gegenleistung begründet ist.
10.5 Entgeltrückgewähr
Die Entgeltrückgewähr kommt insbesondere in Fällen von Warenrückgaben durch die Kunden vor. Eine Rückgabe liegt vor, wenn eine Lieferung unter Rückabwicklung des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts rückgängig gemacht wird (die Initiative geht hierbei vom Abnehmer aus). Lieferung und Rückgabe werden umsatzsteuerrechtlich als irrelevant behandelt.
10.6 Durchlaufende Posten
Nicht zum Entgelt gehört ein durchlaufender Posten. Durchlaufende Posten sind Beträge, die der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Es stellt sich hierbei stets die Frage, wer eine Zahlung schuldet bzw. wer Anspruch auf eine Zahlung hat. Ein durchlaufender Posten liegt nicht vor, wenn der Unternehmer selbst Gläubiger oder Schuldner einer Forderung ist. So zählen z. B. Gerichtskosten, die der Rechtsanwalt für seinen Mandanten verauslagt, als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt.
10.7 Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Lieferungen
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Danach bemisst sich die unentgeltliche Lieferung nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten. Der Einkaufspreis entspricht i. d. R. dem Wiederbeschaffungspreis des Unternehmers. Die Selbstkosten umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess entstehenden Kosten.
10.8 Bemessungsgrundlage für unentgeltliche sonstige Leistungen
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 UStG. Maßgeblich sind hierfür die Ausgaben. Zu diesen gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das W...