Seit Einführung des EG-Binnenmarkts ist auch die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen als Vorsteuer abziehbar.[1] Hierbei ist zu untersuchen, ob ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt. Die auf den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer ist in gleicher Höhe als Vorsteuer i. d. R. in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung abziehbar. Dies gilt allerdings nur, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3 d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird (Ort = Ende der Warenbewegung), also nicht in den Fällen des § 3 d Satz 2 UStG mit Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates als dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?