15.1 Besteuerungszeitraum
Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahrs ausgeübt, tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahrs. Für den Besteuerungszeitraum hat der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Darin hat der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen.
Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Jahreserklärung abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach dem Eingang der Jahreserklärung fällig. Die Jahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 31.7. des folgenden Kalenderjahrs abzugeben. Die Abgabefrist kann auf Antrag verlängert werden.
Verlängerte Abgabefristen
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung bis zum 31.7. des folgenden Kalenderjahres verlängert. Dies galt erstmalig für die Umsatzsteuererklärung 2018, die bis zum 31.7.2019 abzugeben war. Zuvor endete die Abgabefrist bereits am 31.5. des folgenden Kalenderjahres.
Aufgrund der Corona-Pandemie sollen darüber hinaus für die VZ 2020 bis 2023 verlängerte Abgabefristen gelten:
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VZ 2022 |
VZ 2023 |
VZ 2024 |
Abgabefrist bei Erklärung ohne Steuerberater |
2.10.2023 |
30.8.2024 |
31.7.2025 |
Abgabefrist bei Erklärung durch Steuerberater |
31.7.2024 |
2.6.2025 |
30.4.2026 |
Wird die gesetzliche Frist oder die auf Antrag verlängerte Frist versäumt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen; ab 14 Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres muss der Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Er beträgt 0,25 % der Steuer pro angefangenen Monat der Verspätung (max. 25.000 EUR). Wird der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts nicht innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Jahreserklärung entrichtet, entsteht pro angefangenem Monat 1 % Säumniszuschlag.
15.2 Voranmeldungsverfahren
Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die berechnete Vorauszahlung ist gleichzeitig fällig. Der Voranmeldungszeitraum kann kalendervierteljährlich oder monatlich sein.
Die Übermittlung an das Finanzamt muss grundsätzlich authentifiziert erfolgen. Dies bedeutet, dass zuvor eine Zertifizierung über das Elster-Portal erforderlich ist. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass die Voranmeldung in herkömmlicher Form abgegeben wird, insbesondere dann, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung eingehalten werden müssen.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Maßgeblich ist die tatsächliche Steuer auf der Grundlage der Jahreserklärung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (sog. Existenzgründer), ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum stets der Kalendermonat.
Befristete Erleichterung für Existenzgründer
Existenzgründer müssen in den VZ 2021 – 2026 nur dann monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn die (voraussichtliche) Umsatzsteuer mehr als 7.500 EUR beträgt.
Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahrs den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 EUR ergibt. Soweit der Unternehmer hiernach nicht zur monatlichen Abgabe verpflichtet ist, ist Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR (ab 2025: 2.000 EUR), kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Wird die Voranmeldung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim Finanzamt eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % auf die zu zahlende Umsatzsteuer festsetzen. Die Zahlungs-Schonfrist beträgt 3 Tage, danach werden Säumniszuschläge erhoben.