4.1 Umfang des Unternehmens
Das Unternehmen umfasst nach der gesetzlichen Definition die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Neben dem Unternehmen hat eine natürliche Person einen Privatbereich, der die Wohnung, die Familie usw. umfasst. Aber auch Gesellschaften haben einen nichtunternehmerischen Bereich, er wird allerdings nicht als Privatbereich bezeichnet. Der nichtunternehmerische Bereich einer Gesellschaft hat aber die gleichen Rechtsfolgen wie der Privatbereich bei natürlichen Personen.
4.2 Einheit des Unternehmens
Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht, das verschiedene eigenständige Einkunftsarten kennt, wie z. B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, kennt das Umsatzsteuergesetz nur ein Unternehmen des Unternehmers. Jeder Unternehmer kann zwar mehrere Betriebe, aber immer nur ein einziges Unternehmen haben (Einheitstheorie). Das Unternehmen kann deshalb durchaus mehrere Tätigkeitsbereiche umfassen.
Einkommensteuer |
Umsatzsteuer |
Ertragsteuerliche unternehmerische Einkunftsquellen:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbstständige Arbeit
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Einheitliches Unternehmen (mit zudem größerem Umfang, z. B. auch Vermietung und Verpachtung). Ausnahme: Verschiedene Rechtsformen für einzelne unternehmerische Tätigkeiten können zu mehrere Unternehmen führen. |
4.3 Innenumsatz
Warenbewegungen innerhalb des Unternehmens im Inland sind keine Lieferungen, da die Gegenstände nicht in den Verfügungsbereich eines Dritten gelangen. Man bezeichnet einen solchen Vorgang als nichtsteuerbaren Innenumsatz. Hierzu zählt z. B. das Verbringen von Waren in eine andere Betriebsstätte (beachte Ausnahme: innergemeinschaftliche Verbringenstatbestände innerhalb der EU) oder das Verbringen von Waren innerhalb eines Organkreises.
4.4 Grund- und Hilfsgeschäfte
Erfolgen Leistungen vom Unternehmensbereich an Dritte gegen Entgelt, werden diese im Rahmen des Unternehmens ausgeführt. Leistungen vom Unternehmensbereich liegen stets vor, wenn es sich um folgende Geschäfte handelt:
- Grundgeschäfte, d. h. Geschäfte, die den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmers darstellen, z. B. Bäcker verkauft Brot, Pkw-Händler verkauft Pkw, Möbelhändler verkauft Möbel, Rechtsanwalt berät Mandanten, Vermieter vermietet Gebäude.
- Hilfsgeschäfte, d. h. Geschäfte, die der eigentliche Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt, z. B. Bäcker verkauft Ladeneinrichtung bei Standortwechsel, Möbelhändler verkauft seinen Lieferwagen.
Während die Grundgeschäfte ein nachhaltiges Tätigwerden voraussetzen, reicht bei Hilfsgeschäften bereits eine einmalige Tätigkeit für die Steuerbarkeit der Leistung aus.
4.5 Beginn und Ende der Unternehmertätigkeit
Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden. Hierzu gehören auch Vorbereitungshandlungen, z. B. Wareneinkauf vor Betriebseröffnung. Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen. Die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts als Unternehmensvermögen geht allerdings mit dem Tod des Erblassers nicht verloren. Veräußert deshalb der Gesamtrechtsnachfolger im Rahmen der Liquidation des ererbten Unternehmensvermögens einzelne Unternehmensgegenstände, handelt er mit dieser Lieferung insoweit als Unternehmer und die Lieferung unterliegt der Umsatzsteuer. Auf die Nachhaltigkeit kommt es nicht an. Auch die Entnahme von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Erben unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Mit der Veräußerung von Gegenständen, die nicht zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörten, wird der Erbe dagegen nicht als Unternehmer tätig. Zudem unterliegt die Geschäftsveräußerung grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.
Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden. Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich. Die spätere Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch zur Unternehmertätigkeit.
4.6 Unternehmensvermögen
Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, über die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Unternehmen oder zum Privatbereich (nichtunternehmerischer Bereich) zu entscheiden. Allerdings besteht eine gesetzliche Einschränkung: Danach gilt die Lieferung eines Gegenstandes nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn ihn der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.
Wird ein Gegenstand wie z. B. ein Gebäude zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen möchte. Gemischt genutzte Gegenstände können auch aufgeteilt werden. Im Zeitpunkt des Erwerbs kann sich der Unternehmer entscheiden, ob und ggf. welchen Teil er seinem Unternehmen zuordnen will.
Der Vorsteuerabzug ist im Gebäude- und Grundstücksbereich im Gegensatz zu anderem Anlagevermögen, soweit es nicht für Zwecke des Unternehmens verwendet wi...