Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG und sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG galten früher als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wurden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, galt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.[1] Die Vorschrift des § 3f UStG wurde jedoch mit Wirkung vom 18.12.2019 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt gelten für unentgeltliche Leistungen dieselben Regelungen zur Bestimmung des Leistungsorts wie für entgeltliche Leistungen.

[1] § 3 f UStG.

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