§§ 48 bis 48d EStG verpflichten unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland, von dem an den Bauleistenden zu zahlenden (Brutto-)Rechnungsbetrag 15 % als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen, wenn das die Bauleistung erbringende Unternehmen (Leistender) keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Eine Freistellungsbescheinigung kann der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden.

Bei bisher nicht steuerlich geführten Personen senden die Finanzämter normalerweise vor dem Erteilen der Bescheinigung dem Antragsteller einen Fragebogen[1] zu. Darin sind neben den allgemeinen Angaben zum Unternehmen auch Angaben zu den beschäftigten Arbeitnehmern und zur Bauleistung zu machen.

Die Freistellungsbescheinigung kann auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren, oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. 6 Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung kann auf Antrag des Leistenden eine Folgebescheinigung erteilt werden, deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits bestehenden Freistellungsbescheinigung anknüpft[2].

[1] siehe z. B. unter https://www.lfst.bayern.de/formulare/weitere-themen-a-bis-z/bauleistungen "Fragebogen zur Freistellung beim Steuerabzug bei Bauleistungen"
[2] zur Neuausgabe der Freistellungsbescheinigung s. BMF, Schreiben v. 20.9.2004, IV A 5 – S 1900 – 292/01, BStBl 2004 I S. 862

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