Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig, Ferdinand Ballof
4.1 Unternehmer, die Bauabzugsteuer einbehalten müssen
Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 48 – 48d EStG geregelt. Nach dieser Regelung ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber) dann verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist. Jemand ist Unternehmer im Sinne des UStG, wenn er mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter, Kleinunternehmer oder pauschal versteuernde Land- und Forstwirte betroffen, die nur steuerfreie Umsätze aus führen.
Abb. 1: Bauabzugsteuer (§§ 48-48d EStG)
4.2 Wann die Bauabzugsteuer nicht erhoben wird
Die Bauabzugsteuer wird nicht erhoben, wenn
- jemand nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (dabei bleibt es auch, wenn daneben noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden; diese sind gesondert zu beurteilen),
- die Bauleistungen den nichtunternehmerischen Bereich betreffen, z. B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen privaten Wohnraum,
- der jeweilige Auftragnehmer (also der leistende Unternehmer) Bauleistungen an einen Leistungsempfänger erbringt, die voraussichtlich nicht mehr als
-15.000 EUR im Jahr betragen, wenn es sich ausschließlich um Vermietungsumsätze handelt,
-5.000 EUR in allen anderen Fällen betragen,
- der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.
4.3 Die beste Lösung = Freistellungsbescheinigung
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn der leistende Unternehmer über eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts verfügt. Die beste Lösung ist somit, wenn sich der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lässt; und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob die Verpflichtung besteht, die Bauabzugsteuer einzubehalten.
Am besten ist wie folgt vorzugehen: Der Auftraggeber lässt sich vor bzw. bei Auftragserteilung
- die Freistellungsbescheinigung vorlegen und macht sich davon eine Kopie oder
- der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber eine Kopie seiner gültigen Freistellungsbescheinigung aus.
Sollte sich die Freistellungsbescheinigung auf einen konkreten Auftrag beziehen, dann muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen.
Es ist wichtig, die Freistellungsbescheinigung zu kontrollieren! Folgende Angaben müssen in der Freistellungsbescheinigung enthalten sein:
- Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
- ein Dienstsiegel des Finanzamts,
- eine Sicherheitsnummer und
- die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
Sind diese Angaben vorhanden, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Grundsätzlich ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, weitere Kontrollen durchzuführen, es sei denn, es drängen sich Zweifel an der Richtigkeit auf, weil die Kopie der Freistellungsbescheinigung teilweise schlecht lesbar oder unlesbar ist oder einige Angaben nicht plausibel erscheinen.
Der Auftraggeber haftet für die Bauabzugsteuer
Wenn der Auftraggeber verpflichtet ist, die 15 %ige Bauabzugsteuer einzubehalten, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug. Das gilt selbst dann, wenn er seine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten, falsch beurteilt hat. Das Finanzamt kann sogar einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Geschäftspartner überhaupt keine Steuerschulden hat.