OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.12.2015, S 2198 b A - 4 - St 214
1. Allgemeines
Mit der steuerlichen Förderung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§§ 7h, 10f, 11a EStG) sowie mit der steuerlichen Förderung von Baudenkmalen (§§ 7i, 10f, 11b EStG) stehen zwei ähnlich gelagerte Sondertatbestände für die einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen an entsprechenden Gebäuden zur Verfügung. Hinzu tritt die Förderung von schutzwürdigen Kulturgütern nach § 10g EStG.
Bei allen genannten Vorschriften geht der steuerlichen Anerkennung der Aufwendungen ein Bescheinigungsverfahren voraus. Das Bescheinigungsverfahren ist in den jeweiligen Bescheinigungsrichtlinien geregelt, die in Ofis veröffentlicht sind:
- für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§§ 7h, 10f, 11a EStG): ofix: EStG/7h/3
- für Baudenkmale (§§ 7i, 10f, 11b EStG): ofix: EStG/7i/10
- für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG): ofix: EStG/10g/2.
In dieser Rundvfg. wird die materielle Prüfung der Aufwendungen erläutert. Auf die Richtlinien R 7h EStR und R 7i EStR wird hingewiesen. Regelungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Aufwendungen bei sog. Bauträger- oder Erwerbermodellen enthält die Rundvfg. ofix: EStG/7i/2.
1.1 Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§§ 7h, 10f, 11a EStG)
Voraussetzung für die steuerliche Förderung nach §§ 7h, 10f, 11a EStG ist, dass das Gebäude in einem „Sanierungsgebiet” oder in einem „städtebaulichen Entwicklungsbereich” belegen ist.
Ein Sanierungsgebiet nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. ein städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB kann von der Gemeinde in Form einer Sanierungs- bzw. Entwicklungssatzung festgelegt werden. In die Grundbücher der von der Sanierungssatzung bzw. Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke wird ein Sanierungsvermerk (§ 143 BauGB) bzw. Entwicklungsvermerk (§ 165 BauGB) eingetragen. Der Sanierungsvermerk hat eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr, jedoch keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen; diese ergeben sich ausschließlich aus der rechtsverbindlichen Sanierungssatzung bzw. Entwicklungssatzung.
Maßnahmen nach dem „Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen” (StAnz 2013 S. 515), nach den „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Standentwicklung” (StAnz 51/2013 S. 1561), Stadtumbaumaßnahmen (§ 171a BauGB) und Maßnahmen der Sozialen Stadt (§ 171e BauGB) erfüllen nicht die Voraussetzungen der Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG, auch wenn dies von der zuständigen Gemeindebehörde bescheinigt worden ist (zum Remonstrationsverfahren vgl. Tz. 2.2).
1.2 Baudenkmale (§§ 7i, 10f, 10g, 11b, 52 Abs. 21 Satz 7 EStG)
Nach §§ 7i, 10f, 11b EStG werden um Gebäude oder Gebäudeteile steuerlich begünstigt, die nach den Vorschriften des Hessischen Denkmalschutzgesetzes oder den einschlägigen Landesgesetzen Baudenkmale oder Teile einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind. Eine Gesamtanlage kann dabei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes Straßen-, Platz- und Ortsbilder umfassen, an deren Erhaltung insgesamt ein öffentliches Interesse besteht. Denkmale werden nach § 10 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes in das Denkmalbuch eingetragen.
2. Bescheinigungsverfahren
2.1 Allgemeines
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Fachbehörde vorlegt. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Entscheidung über das Vorliegen der denkmalfachlichen oder städtebaulichen Voraussetzungen von der zuständigen Fachbehörde getroffen wird.
Die Bescheinigung ist insoweit ein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO. Sie unterliegt hinsichtlich der denkmalfachlichen oder städtebaulichen Aussagen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Überprüfung durch die Finanzbehörden oder Finanzgerichte (R 7h Abs. 4 Satz 2, R 7i Abs. 2 Satz 2 EStR).
Die Bescheinigung der zuständigen Fachbehörde ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen. Zum Vorgehen bei fehlender oder nicht vollständiger Bescheinigung vgl. ofix: EStG/7i/3. Bei einer späteren Vorlage der (vollständigen) Bescheinigung kommt eine Berichtigung bereits durchgeführter Steuerfestsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Betracht.
2.2 Remonstrationsverfahren
Wegen der Bindungswirkung der Bescheinigungen haben die Finanzämter keine Prüfungsbefugnis in Bezug auf den Inhalt der Bescheinigungen der Fachbehörden. Die Würdigung der Finanzämter beschränkt sich auf die in Tz. 3.1 und in ofix: EStG/7i/11 genannten Prüfungspunkte. Dabei ist zu beachten, dass ein Prüfungsrecht des Finanzamts einen entsprechenden Hinweis in der Bescheinigung voraussetzt (vgl. ofix: EStG/7h/1).
Liegen in Bezug auf den Inhalt Anhaltspunkte dafür vor, dass Bescheinigungen ganz oder teilweise zu Unrecht erteilt worden si...