Eine Werkleistung liegt vor, wenn der leistende Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und bei der Bearbeitung oder Verarbeitung nur Nebensachen oder Zutaten oder gar keine selbst beschafften Stoffe verwendet. Bei der Frage, ob es sich um Nebensachen oder Zutaten handelt, kommt es nicht auf das Verhältnis des Werts der Arbeit oder des Arbeitserfolgs zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe an, sondern darauf, ob diese Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem Willen der Beteiligten als Hauptstoffe oder als Nebenstoffe oder Zutaten des herzustellenden Werks anzusehen sind. Dabei ist auf die Sichtweise eines Durchschnittsbetrachters abzustellen (Werkleistung/Werklieferung).

 
Praxis-Beispiel

Werkleistung

Fliesenleger F hat den Auftrag übernommen, Ausbesserungsarbeiten an einem Fliesenboden vorzunehmen. Dabei verwendet er Fliesen, die der Auftraggeber noch besitzt. F verwendet zur Ausführung der Leistung lediglich Fliesenkleber und Fugenmasse. Der Fliesenkleber und die Fugenmasse sind als Nebensachen anzusehen. Damit erbringt F eine Werkleistung, da er seinem Auftraggeber keine Verfügungsmacht an Gegenständen verschafft.

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