Der Ort einer Werkleistung bestimmt sich nach § 3 a UStG. Dabei kommen grds. 2 verschiedene Anspruchsgrundlagen infrage: Es kann sich zum einen um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handeln. In diesem Fall ist die Leistung nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Ob bei dieser Leistung ein "Grundstück" vorliegt, bestimmt sich nicht nach nationalen zivilrechtlichen Kriterien, sondern ist umsatzsteuerrechtlich autonom nach unionsrechtlichen Grundsätzen auszulegen.[1] Im Baugewerbe werden überwiegend solche im Zusammenhang mit Grundstücken ausgeführte Leistungen vorliegen.

 
Wichtig

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken kommt es für den Ort der Leistung ausschließlich darauf an, wo das Grundstück liegt. Der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer tätig ist, ist unerheblich. Auch die Verwendung einer USt-IdNr. hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung. Die Regelungen zur Abgrenzung von Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sind unionsrechtlich harmonisiert.[2]

Zum anderen kann es sich aber bei einer Werkleistung im Baugewerbe auch um eine Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand i. S. v. § 3 a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG handeln. Werden solche Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen in Gebäuden ausgeführt, kommt es darauf an, wer der Leistungsempfänger ist:

  • Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, eine juristische Person, die sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich hat, oder eine insgesamt nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der aber eine USt-IdNr. im Binnenmarkt erteilt worden ist, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. ansässig ist.[3] Wird die Leistung an eine Betriebsstätte[4] ausgeführt, ist der Ort der Betriebsstätte maßgeblich.[5]
  • Gehört der Leistungsempfänger nicht zu der vorgenannten Gruppe (ist also insbesondere Nichtunternehmer), ist der Ort der Leistung nach § 3 a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG dort, wo der leistende Unternehmer für diesen Umsatz tätig geworden ist.
 
Praxis-Beispiel

Ort der Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Tischlermeister T hat den Auftrag übernommen, Türen und Fenster in einem Altbau gängig zu machen. Er verwendet bei der Ausführung der Leistung ausschließlich Zutaten. T führt eine Werkleistung aus, da er seinem Auftraggeber keinen Hauptstoff verschafft. Es handelt sich um eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Der Ort der Werkleistung ist dort, wo sich der Altbau befindet.[6]

[2] Der Begriff des Grundstücks ergibt sich aus Art. 13b MwStSystRL-DVO; Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind über Art. 31a und Art. 31b MwStSystRL-DVO definiert.
[4] Ob eine Betriebsstätte (unionsrechtlich "feste Niederlassung") vorliegt, bestimmt sich nicht nach nationalen Regelungen, sondern muss unionseinheitlich ausgelegt werden. Dazu muss der Unternehmer ausreichend Personal- und Sachmittel zur autonomen Erbringung von Leistungen unterhalten; vgl. EuGH, Urteil v. 3.6.2021, C-931/19 (Titanium Ltd), BFH/NV 2021 S. 1054.

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