Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG in dem VAZ, in dem der leistende Unternehmer von seinem Auftraggeber eine Zahlung erhalten hat. Es ist bei dieser Besteuerungsform unerheblich, ob der leistende Unternehmer schon seine Leistung ausgeführt hat, ob eine Teilleistung ausgeführt wurde oder ob es sich um eine Anzahlung handelt.
Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend für Beurteilung der Leistung
Der anzuwendende Steuersatz und die anderen Feststellungen bezüglich Steuerbarkeit und Steuerpflicht richten sich aber immer nach den Verhältnissen, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich waren.[1]
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