Die Steuerentstehung richtet sich auch nach der Häufigkeit der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Dabei gibt es nach § 18 UStG die folgenden Möglichkeiten:
Umsatzsteuer-Voranmeldungen | |
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Zahllast im vorigen Kalenderjahr | Voranmeldungen |
mehr als 7.500 EUR | monatliche Voranmeldungen |
mehr als 1.000 EUR[1], aber nicht mehr als 7.500 EUR | quartalsweise Voranmeldungen |
nicht mehr als 1.000 EUR[2] | Die Finanzverwaltung kann den Unternehmer von der Verpflichtung, Voranmeldungen abgeben zu müssen, befreien; i. d. R. erfolgt dies, sodass keine Voranmeldungen abgegeben werden müssen |
Erstattung von mehr als 7.500 EUR | wahlweise – antragsgebunden – monatliche Voranmeldung |
Eine Besonderheit besteht bei Unternehmern, wenn eine ruhende Gesellschaft oder eine sog. Vorratsgesellschaft[3] übernommen wird. In diesen Fällen ist im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit wie im Folgejahr immer eine monatliche Voranmeldung abzugeben.
Temporäre Aussetzung der Sonderregelung für Neugründer
Bis einschließlich 2020 mussten auch Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufgenommen hatten, im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr zwingend monatliche Voranmeldungen abgeben. Für die Besteuerungszeiträume 2021 – 2026 ist diese Regelung (vorläufig) ausgesetzt worden.[4]
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