Zur Bemessungsgrundlage gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dabei muss der leistende Unternehmer die Bemessungsrundlage grds. dann ermitteln, wenn die Umsatzsteuer entsteht[1]. Bei umfangreicheren Baumaßnahmen wird aber die Schlussrechnung und die Abrechnungsgrundlage oftmals erst sehr viel später erstellt, als die Leistung ausgeführt wurde. Aus diesem Grund muss der Unternehmer im Zweifelsfall die Bemessungsgrundlage in dem VAZ, in dem er die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt hat sachgerecht schätzen.[2] Als Schätzungsgrundlagen können hier das Angebot oder der Vertrag dienen.

Abzüge, die der Leistungsempfänger vornimmt (z. B. Bauumlagen, nach Auffassung der Finanzverwaltung aber nicht die Beteiligung des Unternehmers an der Bauwesenversicherung[3]) mindern dabei das Entgelt. Sollte diese Entgeltminderung erst in einem späteren VAZ feststehen, führt dies in dem VAZ, in dem die Änderung eintritt, zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.

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