Ein Schadensersatz führt nicht zu einem steuerbaren Umsatz. Damit ergibt sich für einen Bauunternehmer, der einen Schadensersatz an seinen Leistungsempfänger zu zahlen hat, keine Minderung der Bemessungsgrundlage. Schadensersatz liegt im Baugewerbe insbesondere dann vor, wenn der Bauunternehmer eine Vertragsstrafe (z. B. wegen Überschreiten der fest vereinbarten Leistungsfristen) zu zahlen hat oder wenn er bei Ausführung der Leistung dem Leistungsempfänger einen Schaden zufügt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schadensersatz

Klempnermeister K hat den Auftrag übernommen, bei dem Hauseigentümer H eine neue Badewanne zu einem Pauschalpreis von 2.380 EUR (brutto) einzubauen. Bei den Arbeiten beschädigt ein Angestellter des K einige Fliesen, sodass sich K mit seinem Auftraggeber einigt, nur 2.000 EUR zu bezahlen. Bei der Zahlungsminderung handelt es sich um einen nicht steuerbaren Schadensersatz, der nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führt. K muss somit insgesamt 380 EUR Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen (19 % aus 2.380 EUR).

[1]

S. Schadensersatz.

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