OFD München, Verfügung v. 1.3.2001, S 0121 - 11 St 313

 

1. Rechtsgrundlagen für die örtliche Zuständigkeit im Feststellungsverfahren

Bei Bauherrengemeinschaften, Erwerbermodellen, Sanierungsmodellen u.Ä. ist für die gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach § 180 Abs. 2 AO das FA örtlich zuständig, das nach § 19 oder § 20 AO für die Besteuerung des Erklärungspflichtigen zuständig ist (§ 2 Abs. 2 der Verordnung – VO – zu § 180 Abs. 2 AO).

 

2. Erklärungspflicht

Erklärungspflichtig sind bei den genannten Gemeinschaften nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO die Personen, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des Gesamtobjektes für die Feststellungsbeteiligten handeln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben. Bei den Bauherrengemeinschaften und Erwerbermodellen kann i.d.R. der Treuhänder als Erklärungspflichtiger angesehen werden.

Ist der Erklärungspflichtige eine juristische Person, verbleibt die Zuständigkeit in den genannten Fällen bei dem originär nach § 19 oder 20 AO zuständigen FA. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Besteuerung der Körperschaft nach § 17 Abs. 2 FVG kommt nicht in Betracht.

 

3. Geschäftsleitung im Bereich der Landeshauptstadt München oder des Landkreises München

Befindet sich die Geschäftsleitung der juristischen Person im Bereich der Landeshauptstadt München bzw. des Landkreises München, verbleibt die Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen bei den vorstehend genannten Gemeinschaften bei den Finanzämtern München I bis München V. Die Zuständigkeit richtet sich im einzelnen nach dem Anfangsbuchstaben der juristischen Person (Erklärungspflichtigen).

 

4. Geschäftsleitung im Bezirk der Stadt Nürnberg

Hat die juristische Person als Erklärungspflichtige ihre Geschäftsleitung z.B. im Bezirk des Finanzamts Nürnberg-Süd, ist für die gesonderte Feststellung nicht das für die Besteuerung der Körperschaft zuständige Zentralfinanzamt Nürnberg, sondern das FA Nürnberg-Süd zuständig.

 

5. Geschäftsleitung in den übrigen Finanzamtsbezirken

Hat die juristische Person ihre Geschäftsleitung außerhalb des Bereichs der Landeshauptstadt oder des Landkreises Münchens bzw. der Stadt Nürnberg, ist für die gesonderte Feststellung nicht das Körperschaftsteuer-FA, sondern das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

 

Normenkette

AO 1977 § 18

AO 1977 § 19

AO 1977 § 20

AO 1977 § 180 Abs. 2;

FVG § 17 Abs. 2

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