FinMin Bayern, Erlaß v. 24.7.2002, 31 - S 2137 -107 - 30 687/02
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen an Energieversorgungsunternehmen, die nach dem In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG – vom 24.4.1998 (BGBl 1998l S. 730), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom 10.11.2001 (BGBl 2001l S. 2992) vereinbart worden sind, Folgendes:
Nicht rückzahlbare Beträge, die Versorgungsunternehmen dem Kunden als privatem oder gewerblichem Endabnehmer oder dem Weiterverteiler im Zusammenhang mit der Herstellung des Versorgungsanschlusses als Baukostenzuschüsse in Rechnung stellen, sind Vermögensvorteile, die der Zuschussgeber zur Förderung des in seinem Interesse liegenden Zwecks, nämlich der Herstellung des Anschlusses, dem Zuschussempfänger zuwendet (R 34 Abs. 1 Satz 1 EStR). Das gilt unabhängig davon, durch wen die Energielieferung erfolgt und ob es sich um Tarifkunden oder um Sondervertragskunden handelt. Der hergestellte Versorgungsanschluss, für den der Zuschuss gezahlt wird, ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens des Versorgungsunternehmens. Die ertragsteuerrechtliche Folge aus der Qualifizierung des Zuschusses als solchem zur Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ergibt sich aus R 34 Abs. 2 EStR. Danach hat das Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die empfangenen Zuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder erfolgsneutral von den durch das Unternehmen selbst getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Versorgungsanschluss abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob mit demselben Unternehmen auch der Versorgungsliefervertrag geschlossen wurde.
Es bestehen keine Bedenken, die Regelung erst auf Baukostenzuschüsse anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem 31.12.2002 beginnen.
Die Regelung ist für von Windkraftanlagenbetreibern gezahlte Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 27.5.2003, IV A 6 – S 2137 – 25/03, das im Bundessteuerblatt Teil l S. 361 veröffentlicht ist. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Einkommensteuer – ( http://www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm) zur Ansicht und zum Download bereit.
Anmerkung der OFDen:
Nach Auffassung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder sind Baukostenzuschüsse, die vor In-Kraft-Treten des EnWG vom 24.4.1998 (a.a.O.) von Energieversorgungsunternehmen mit Tarifabnehmern und Sonderabnehmern mit über 20-jährigen Verträgen vereinbart worden sind („alte” Baukostenzuschüsse), – wie bisher – auf 20 Jahre zu verteilen. Aus Gleichbehandlungsgründen bestehen auch bei einer mit Sonderabnehmern vereinbarten Vertragslaufzeit von unter 20 Jahren keine Bedenken, den passiven Rechnungsabgrenzungsposten über eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren verteilt aufzulösen.
Soweit bei Betriebsprüfungen „alte” Baukostenzuschüsse zu beurteilen sind, können die Prüfungen im o.g. Sinn abgeschlossen werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1